Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen; der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt
GZ 5 Ob 172/08t, 25.11.2008
Folgende Bestimmung fand sich in drei Verträgen, mit denen sich der OGH zu befassen hatte: "IV. Der Vertragsverfasser wird von beiden Vertragsparteien unwiderruflich angewiesen, ... die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erst zu beantragen, wenn er über den gesamten Kaufpreis einschließlich allfälliger Verzugszinsen verfügt ... Dem Grundbuchsgericht gegenüber sind hinsichtlich der Erfüllung der Treuhandbedingungen keine wie immer gearteten Nachweise zu erbringen."
OGH: Die Punkte IV. aller drei Kaufverträge enthalten eine Vereinbarung betreffend dieVerbücherung erst nach Kaufpreiszahlung. Das Grundbuchsgericht hat sich bei der Prüfung eines Gesuchs auf die Auslegung des Wortlauts eines Vertrags zu beschränken. Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch der Käufer(in) auf Verbücherung ihres Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. DerEintritt einer solchen Bedingung ist dann aber durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt.