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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zum Finanzierungsleasing

Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt

20. 05. 2011
Gesetze: § 1090 ABGB
Schlagworte: Finanzierungsleasing, Voll- / Teilamortisation, Leasingraten

GZ 6 Ob 241/07w, 17.12.2008
OGH: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler usw) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist ("Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim Teilamortisationsleasing ist die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen ("Andienungsrecht" des Leasinggebers) oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren.
Die Leasingraten stehen in keinem Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt. Sie stellen sich nicht als bloßes Äquivalent für die Gebrauchsüberlassung während der Vertragsdauer dar; sie sind ja von den Parteien dazu bestimmt, den Kapitaleinsatz des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns zu tilgen. Die Höhe der Leasingraten ist daher - anders als im Mietrecht - nicht an den aktuellen Nutzungswert gekoppelt. Mit zunehmender Entwertung des Leasingguts gegen Ende der Grundlaufzeit können die Leasingraten nicht selten den Gebrauchswert um ein Mehrfaches übersteigen.

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