Trifft eine ungeregelte Straßenkreuzung auf eine durch Lichtsignal geregelte Eisenbahnkreuzung ist § 9 Abs 3 StVO analog anzuwenden
GZ 2 Ob 83/08g, 27.11.2008
Zwischen den Streitparteien ereignete sich ein Verkehrsunfall, wobei der Kläger das Alleinverschulden des Beklagten behauptet, weil dieser versucht habe, trotz rot blinkender Signalanlage und sich senkender Schranken die Bahnkreuzung zu überqueren. Der Beklagte erhob hingegen den Einwand, der Kläger habe den ihm zustehenden Vorrang missachtet. Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, wurde die Klage durch das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Verstoß des Beklagten weise keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang auf.
OGH: Vom erkennenden Senat wurde eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt, weil keine Regelung für den Fall vorgesehen wurde, dass eine ungeregelte Straßenkreuzung mit einer Eisenbahnkreuzung, die durch Lichtzeichen geregelt ist, zusammentrifft. Die Bestimmung des § 9 Abs 3 StVO ist daher analog anzuwenden, womit feststeht, dass der Kläger sein Fahrzeug an der Haltelinie anzuhalten gehabt hätte. Das Anhaltegebot bei gegebenem Eisenbahnverkehr verfolgt auch den Zweck, den Querverkehr nicht zu behindern, weshalb auch die Übertretung dieses Gebots durch den Beklagten den behaupteten Rechtswidrigkeitszusammenhang aufweist.