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Zivilrecht

OGH: Zu den Rückabwicklungsansprüchen von Geschäftsunfähigen gem § 1424 ABGB analog iZm Ausgaben des Geschäftsunfähigen im Bordell

Der Geschäftsunfähige hat nicht den strikten Nachweis zu führen, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde; es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1424 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Rückforderung, geschäftsunfähig, Nutzen

GZ 7 Ob 228/08t, 10.12.2008
Die Beklagte (Bordellbetreiber) bringt vor, die Feststellung des Erstgerichts, dass die Leistungen der Beklagten die einzigen positiven Erlebnisse des an Hepatitis C erkrankten und durch die Einnahme der aus diesem Grund verschriebenen Medikamente geschäftsunfähig gewordenen Klägers gewesen seien, stehe der Rückforderung entgegen.
OGH: Es entspricht stRsp, dass § 1424 ABGB analog auch auf Rückabwicklungsansprüche von Geschäftsunfähigen anzuwenden ist. Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Leistende den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen ist, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde. Vom Geschäftsunfähigen kann aber nicht verlangt werden, im Detail nachzuweisen, wie er einen ihm zugekommenen Geldbetrag verwendete. Dies wäre lebensfremd und widerspräche auch dem Schutzzweck des § 1424 Satz 2 ABGB, einen Geschäftsunfähigen vor Nachteilen zu bewahren. Er hat sich als Nutzen das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte oder einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Alle Ausgaben, die sich den geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens iSd § 273a Abs 2 ABGB unterstellen lassen, sind demnach zum Nutzen des Geschäftsunfähigen verwendet, darüber hinaus aber auch solche, die er nicht zurückfordern könnte, hätte ihm das Gericht bereits einen Sachwalter bestellt und ihm gem § 273a Abs 1 ABGB unter Berücksichtigung seiner Situation Teile seines Einkommens oder Vermögens zur freien Verfügung überlassen. Im Zweifel kann Maß an einer vernünftigen Lebensgebarung und daran genommen werden, wie ein voll Geschäftsfähiger in einer vergleichbaren Situation disponiert hätte. Der Geschäftsunfähige hat also nicht den strikten Nachweis zu führen, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens iSd § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. Es könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben.
Die Feststellung, dass die Leistungen der Beklagten vom Kläger als einzige positive Erlebnisse aufgefasst wurden, kann nicht dazu führen, die vom Berufungsgericht vorgenommenen Erwägungen außer Betracht zu lassen, wandte doch der Kläger nach seinem Vorbringen innerhalb von zwei Jahren mehr als 100.000 EUR im Bordellbetrieb der Beklagten im Zustand der Geschäftsunfähigkeit auf. Dies sind weder geringfügige Ausgaben noch wäre ihm dieser Betrag von einem Sachwalter zur freien Verfügung überlassen worden. Inwiefern ein (Teil-)Betrag bei vernünftiger Lebensgebarung auch von einem Geschäftsfähigen in einer vergleichbaren Lebenssituation wie der des Klägers ausgegeben worden wäre, ist im Sinn des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts zu erheben.

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