Soweit ein Räumungsvergleich aufschiebend bedingt geschlossen wurde, beginnt die Frist des § 10 Abs 4 Z 1 MRG erst mit dessen Rechtswirksamkeit zu laufen
GZ 5 Ob 199/08p, 25.11.2008
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag des ehemaligen Mieters auf Ersatz der von ihm im Bestandgegenstand getätigten Investitionen. Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Räumungsvergleich mit der Bedingung geschlossen, dass dessen Rechtswirksamkeit erst eintreten soll, wenn binnen einer bestimmten Frist kein schriftlicher Räumungsvergleich seitens des Antragstellers erfolgt. Diesem Antrag hielt die vormalige Vermieterin entgegen, dass er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden sei.
OGH: Dem Mieter steht für die Geltendmachung seines Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung. Diese beginnt mit dem Abschluss der Auflösungsvereinbarung. Wird ein gerichtlicher Vergleich aufschiebend bedingt geschlossen, tritt dessen Rechtswirksamkeit erst mit Ablauf der vereinbarten Widerrufsfrist ein. Während dieser Frist ist noch ungewiss, ob es tatsächlich zu einer Beendigung des Bestandverhältnisses kommt, sodass die Rechtswirksamkeit der Auflösungsvereinbarung davon abhängig ist, ob die Parteien von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder nicht. Der Beginn der Frist für die Geltendmachung des Aufwandersatzes beginnt daher erst mit Eintritt der Rechtswirksamkeit zu laufen.