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Zivilrecht

OGH: Servitutsstraße mit öffentlichem Verkehr - Verstöße gegen StVO und Servitutsvertrag vom Grundstückeigentümer ausschließlich vertraglich sanktionierbar

Sofern eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO vorliegt, besitzt der Grundeigentümer und Straßenerhalter keinen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch, gegen Verstöße von Verkehrsteilnehmern gegen Vorschriften der StVO einzuschreiten

20. 05. 2011
Gesetze: § 523 ABGB, § 1 StVO
Schlagworte: Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens, Überschreitung der im Servitutsvertrag eingeräumten Rechte, Untersagung von Eingriffen in das Eigentumsrecht mittels § 523 ABGB unter Berufung auf den Servitutsvertrag, kein privatrechtlich durchsetzbarer Anspruch

GZ 5 Ob 262/08b, 25.11.2008
Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der die Dienstbarkeit des Gehens und des Fahrens zugunsten der Liegenschaft der Beklagten (Revisionswerberin) einverleibt ist. Die Beklagte ließ auf ihrem Grundstück Bauarbeiten durchführen. Die mit den Bauarbeiten betrauten Personen befuhren die über das Grundstück der Kläger führende Zufahrtsstraße zum Grundstück der Beklagten gegen die mittels Verkehrszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung und stellten Fahrzeuge auf sowie neben der Zufahrtsstraße ab. Die Kläger begehren die Unterlassung dieses Verhaltens.
OGH: Dass es sich bei der in Frage stehenden Privatstraße zum Zeitpunkt der festgestellten Verstöße um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelte, weil sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet war, noch irgendwelche auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt waren, kann nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein. Es trifft zu, dass auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO dem Grundeigentümer und Straßenerhalter kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Verletzungen der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer zusteht.
Die Kläger stützen aber ihre Negatorienklage nicht auf Verstöße gegen die StVO, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Servitutsvertrags, also auf einen materiellrechtlichen Rechtstitel. Das Berufungsgericht hat den seinem Wortlaut nach festgestellten Servitutsvertrag - von der Beklagten ungerügt - dahin ausgelegt, dass er einerseits wie ganz allgemein das Recht Fahrzeuge abzustellen nicht umfasst und andererseits die Ausübungsart in einer bestimmten Weise bedungen wurde, nämlich in einer bestimmten Fahrtrichtung.Damit lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin das gesamte Unterlassungsgebot aus einem Zuwiderhandeln gegen Art und Umfang des der Beklagten eingeräumten Servitutsrechts beurteilen. Als Ergebnis steht daher fest, dass die Kläger vertraglich zur Untersagung von Eingriffen in ihr Eigentumsrecht gegenüber der Beklagten berechtigt sind, die sich aus einer Überschreitung des eingeräumten Rechts ergeben.

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