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Zivilrecht

OGH: Zur Notwendigkeit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung der Prozessführung

Eine Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt durch den besachwalterten Versicherten bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht

20. 05. 2011
Gesetze: § 154 Abs 3 ABGB, § 275 Abs 3 ABGB, § 229 Abs 2 ABGB, § 284b ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaftsrecht, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, gewöhnlicher Geschäftsbetrieb

GZ 1 Ob 211/08y, 25.11.2008
Die unter Sachwalterschaft stehende Antragstellerin begehrte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung gegen die Pensionsversicherungsanstalt, nachdem diese einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes bescheidmäßig abgelehnt hatte. Sowohl Erstgericht als auch Rekursgericht wiesen diesen Antrag zurück, weil Anspruch auf Verfahrenshilfe bestehe.
OGH: Eine Genehmigung des Gerichts ist nur für jene vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderlich, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören und somit weder üblich noch geläufig sind. Diese Entscheidung stellt eine solche des Einzelfalles dar. Mit der Einführung des § 284b ABGB durch das SWRÄG 2006 steht eindeutig fest, dass die gerichtliche Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sofern es nicht ausnahmsweise eine komplexe Rechtsfrage zu klären gibt. Dementsprechend ist eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich. Der Beschluss des Pflegschaftsgerichts ist für das Prozessgericht bindend.

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