Für die Regelung des Besuchsrechtes ist allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend
GZ 9 Ob 35/08z, 17.12.2008
Nach einvernehmlicher Scheidung konnten sich die früheren Eheleute nicht über das Besuchsrecht zwischen dem Vater und seinen im Haushalt der Mutter lebenden minderjährigen Töchter einigen, weshalb die Ausübung des Besuchsrechts gerichtlich geregelt wurde. Die Mutter beantragte eine vermeintliche Verletzung der gerichtlichen Besuchsrechtsregelung durch den Vater zu sanktionieren.
OGH: Die Eltern sind bedauerlicherweise auch sechs Jahre nach der Scheidung nicht in der Lage, dem offenbar von der Schule ausgehenden Angebot, zu bestimmten schulischen Veranstaltungen auch nicht obsorgeberechtigte Angehörige der Kinder einzuladen (zB Nikolofeier, Jugendsingen etc), durch eine einvernehmliche Regelung, wie damit zum Wohl der Kinder am Besten umzugehen ist, Rechnung zu tragen. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren aufgrund des diesbezüglichen Antrags des Vaters, sofern nicht doch noch eine Einigung erzielt wird, die gegenständliche Besuchsrechtsregelung unter Beachtung des Kindeswohls um dieses Thema zu erweitern sein.
Der oberste Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung ist das Wohl und das Interesse der Kinder. Demgegenüber haben persönliche Animositäten der Eltern völlig zurückzutreten. Bei jeder Scheidung der Eltern sind Loyalitätskonflikte der Kinder eine fast unausweichliche Folge der Trennung. Die Eltern haben es in der Hand, unter Hintanstellung der eigenen Befindlichkeiten derartige Loyalitätskonflikte der Kinder zu vermeiden oder zumindest gering zu halten und damit dem Kindeswohl nicht bloß in Form von Lippenbekenntnissen in den Schriftsätzen Rechnung zu tragen.