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Zivilrecht

OGH: Zur Erwachsenenadoption

Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren eine Richtschnur bildet

20. 05. 2011
Gesetze: § 180a ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Adoption, Erwachsener

GZ 9 Ob 60/08a, 25.11.2008
OGH: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 180a ABGB das erklärte Ziel, den zunehmenden Missbrauch der Erwachsenenadoption in den Griff zu bekommen und die Erwachsenenadoption einzuschränken. In Hinkunft soll eine Erwachsenenadoption nur mehr ausnahmsweise und bei entsprechenden und auch bewiesenen realen engen Beziehungen zwischen Wahlkind und Annehmenden möglich sein. Gleichwohl kann aber auch noch heute - im Ausnahmefall - ein gewisses Bedürfnis für die Adoption Volljähriger bestehen. Seit dem 1. 7. 2004 ist die Erwachsenenadoption aber nur mehr unter erschwerten, strenger gefassten Voraussetzungen zulässig. Danach muss bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis vorliegen. Es genügt nicht, dieses bloß zu behaupten; es muss auch konkret bewiesen werden. Als - eine Orientierung - bietende Beispiele für das Vorliegen eines engen Eltern-Kind-Verhältnisses nennt § 180a Abs 1 ABGB, dass Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Kennzeichen der Neuregelung des § 180a Abs 1 ABGB ist eine über das Durchschnittsmaß hinausgehende Eltern-Kind-Beziehung, die eine Seite auf die andere angewiesen erscheinen lässt und die bereits eine - nicht wesentlich unterbrochene - zeitliche Dauer erreicht, für welche ein Zeitraum von fünf Jahren eine Richtschnur bildet. Nach den Gesetzesmaterialien zum FamErbRÄG 2004 reicht ein sich bloß in einigermaßen regelmäßigen persönlichen Kontakten manifestierendes Verhältnis, mag es auch sonst dem zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern üblichen Verhältnis entsprechen, nicht aus. Die Beurteilung, ob eine enge, dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist nach stRsp eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist und in der Regel keine erhebliche Rechtslage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet.

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