Der Sachverständige haftet nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält; er muß aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird
GZ 9 Ob 43/08a, 25.11.2008
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer und hatte den Beklagten beauftragt ein Gutachten zu erstellen. In diesem Gutachten brachte der Sachverständige seine Annahme zum Ausdruck, dass der Verletzte zum Unfallszeitpunkt nicht angegurtet war. Das Gericht, welches über den Schadensfall zu urteilen hatte, ging hingegen von der gegenteiligen Annahme aus und verneinte ein Mitverschulden des Verletzten. Die Klägerin begehrt nun vom Beklagten die Rückzahlung der Kosten für das Gutachten sowie die Kosten des Verfahrens im Schadenregulierungsfall.
OGH: Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Klägerin nie behauptet hat, dass der Beklagte seine Gutachten nicht nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitet hat bzw dass seine gutächtlichen Aussagen unvertretbar waren. Als haftungsbegründend hat es demgemäß nicht die Unvertretbarkeit des Gutachtens sondern die vom Kläger mit diesem Gutachten bewirkte Irreführung der Klägerin gewertet.
Eine definitive und klare Aussage, dass der Verletzte im Unfallszeitpunkt nicht angegurtet war, enthält das Gutachten des Beklagten vom 26. 11. 2004 nicht. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene fettgedruckte Aussage des Sachverständigen ("Zusammenfassend stellt der Gutachter fest, dass dieses Verletzungsmuster für die Nichtanlegung eines Gurtes spricht") lässt zwar die klare Präferenz des Beklagten für die als Gutachtensergebnis dargestellte Annahme erkennen, der Verletzte sei nicht angegurtet gewesen. Eine dem Fall der Entscheidung SZ 57/140 auch nur annähernd vergleichbare "sichere" Festlegung stellt diese Aussage aber nicht dar. Sie legt nämlich offen, dass und welche Anzeichen für das erzielte Ergebnis sprechen, vermeidet aber noch hinreichend deutlich den Eindruck einer sicheren Aussage.
Dem Beklagten ist überdies beizupflichten, dass er auch offen legte, dass für das Gutachten wesentliche Parameter den ihm vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen seien. Dass diese Unterlagen dürftig waren, war der Klägerin, die ihm diese Unterlagen übermittelt hatte, naturgemäß bekannt.
Vor allem aber hat der Beklagte schon im Gutachten vom 26. 11. 2004 das von ihm erzielte Ergebnis ausdrücklich als "Hypothese" bezeichnet. Diese Formulierung findet sich zwar erst im Anschluss an die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte fettgedruckte Passage im Rahmen jener Ausführungen, die sich mit der Möglichkeit einer "Verminderung des Schmerzkatalogs" auseinandersetzen. Sie ist aber - wie aus dem Zusammenhang deutlich wird - unmissverständlich auf die Annahme bezogen, dass der Verletzte nicht angegurtet war.
Unter diesen Umständen musste den mit der Angelegenheit befassten Mitarbeitern der Klägerin, die ja ständig mit der Regulierung von Schmerzengeldansprüchen befasst sind, klar sein, dass das Gutachten vom 26. 11. 2004 keine sichere Aussage über die hier entscheidende Frage traf, sondern lediglich eine als solche erkennbare Annahme präsentierte und die für diese Annahme sprechenden Umstände erläuterte. Von einer vorwerfbaren Irreführung der sachkundigen Mitarbeiter der Klägerin durch das Gutachten vom 26. 11. 2004 kann daher nicht ausgegangen werden. Für die von der Klägerin angestrebte Haftung des Beklagten fehlt es daher an einer rechtfertigenden Grundlage.