Die vom Pflegschaftsgericht durchzuführende Prüfung der Klagsführung hat im Interesse der Pflegebefohlenen zu erfolgen
GZ 1 Ob 213/08t, 25.11.2008
Die beiden Minderjährigen gaben im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem leiblichen Vater eine bedingte Erbserklärung ab und begehrten die pflegschaftsgerichtliche Bewilligung einer Klage gegen die Mutter, die vom verstorbenen Lebensgefährten und Vater der gemeinsamen Kinder mit Legaten bedacht wurde. Von den Vorinstanzen wurde dieser Antrag ua wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg abgewiesen.
OGH: Für die Frage, inwieweit eine Klage genehmigungsfähig ist, ist allein die Abwägung des damit verbundenen Prozessrisikos ausschlaggebend. Die Klagsführung muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolgreich sein wird. Einer eingehenden Prüfung ist auch der Umstand zu unterziehen, ob das Verfahren im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, während die Tat- und Rechtsfrage nicht abschließend zu beurteilen ist. Hinsichtlich des Nachweises des Kausalitätszusammenhangs zwischen Motiv und Erklärung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen.