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Zivilrecht

OGH: Zur Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

Die Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche von Kindern schließt die Erbringung von Naturalunterhalt gegenüber Kindern aus zweiter Ehe auf Kosten der geldunterhaltsberechtigten Kinder aus erster Ehe aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 Abs 1 ABGB, § 42 KBGG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Erwerbslosigkeit

GZ 7 Ob 223/08g, 17.12.2008
Die Mutter ist verpflichtet, für ihre drei aus erster Ehe stammenden Kinder Unterhalt in Geld zu leisten. Nachdem sie für drei weitere mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Naturalunterhalt erbringt, beantragte sie die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung, da sie über kein Einkommen verfüge. Von den Vorinstanzen wurde ausgesprochen, auch das von der Mutter bezogene Kinderbetreuungsgeld sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Diese Rechtsansicht wird von der Mutter angesichts der Gesetzesänderung durch BGBl I 2007/76 bekämpft.
OGH: Der Bestimmung des § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 zufolge, gilt das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des beziehenden Elternteils. Vielmehr stellt diese Leistung eine Anerkennung und Abgeltung für die Betreuung der Kinder dar und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Allerdings führt diese Bestimmung in der derzeit geltenden Fassung zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung, wenn ein Elternteil mehrere Kinder hat, denen gegenüber er zum Teil Naturalunterhalt erbringt, zum anderen Teil Geldunterhalt schuldet, der jedoch aufgrund der Erwerbslosigkeit aufgrund der Betreuung der anderen Kinder entfallen soll. Vom erkennenden Senat wurde daher mangels sachlicher Rechtfertigung ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und mit der Fortsetzung des Verfahrens innegehalten.

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