Ein zusätzlicher Ausgleich neben der Vergütung des Verkehrswerts der enteigneten Sache für das regelmäßig bloß zeitliche Vorziehen einer Steuerbelastung steht dem Enteigneten nicht zu
GZ 1 Ob 218/08b, 25.11.2008
Mittels Enteignung wurde eine Dienstbarkeit für die Errichtung und den Betriebs eines Eisenbahntunnels zugunsten der Antragsstellerin eingeräumt. Die betroffenen Grundstücke waren in der Bilanz der Antragsgegnerin massiv unterbewertet, sodass jede (Veräußerung oder) Dienstbarkeitseinräumung auf Basis der Verkehrswerte unausweichlich mit steuerrechtlichen Folgen für die Antragsgegnerin verbunden gewesen wäre und auch im konkreten Fall tatsächlich war. Die Antragsstellerin begehrte die Vergütung dieser (Körperschafts-)Steuerbelastung durch die Antragsgegnerin.
OGH: "Stille Reserven" sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Wirtschaftsgüter. Werden solche stille Reserven bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt, werden sie im entsprechenden Wirtschaftsjahr bilanzwirksam und können damit zu einem "ungeplanten" Bilanzgewinn führen, auf den die Antragsgegnerin gerade im vorliegenden Fall verweist.
Ihrer Auffassung, die mit einem solchen Bilanzgewinn verbundene (zusätzliche) Körperschaftsteuerbelastung sei ihr im Rahmen eines umfassenden Ersatzes im Entschädigungsverfahren auszugleichen, ist das - auch vom deutschen Bundesgerichtshof herangezogene - Argument entgegenzuhalten, dass durch die Enteignung lediglich ein wirtschaftlich bereits vorhandener Gewinn aufgezeigt wird, der sich bisher bilanzmäßig - wegen der weit unter dem Verkehrswert liegenden Bewertung des entsprechenden Wirtschaftsguts in der Bilanz - noch nicht auf den Bilanzgewinn und damit auf die Körperschaftsteuerbelastung ausgewirkt hat. Es handelt sich um einen "echten gewerblichen Gewinn", der zu gegebener Zeit ohnehin versteuert werden müsste. Ein zusätzlicher Ausgleich neben der Vergütung des Verkehrswerts der enteigneten Sache für das regelmäßig bloß zeitliche Vorziehen einer Steuerbelastung steht dem Enteigneten daher nicht zu.