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Zivilrecht

OGH: Unentgeltlicher Verzicht

Ein unentgeltlicher Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgeht; dabei ist grundsätzlich ein besonders strenger Maßstab anzulegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1444 ABGB
Schlagworte: Unentgeltlicher Verzicht, besonders strenger Maßstab

GZ 1 Ob 115/08f, 25.11.2008
Um die Finanzierung der Errichtung sowie den Betrieb einer Skihütte sicherstellen zu können, schenkte der Kläger der Beklagten, seiner damaligen Ehefrau, die Hälfte eines Grundstücks. Er unterfertigte den für die grundbücherliche Durchführung erstellten Vertrag. Die Beklagte hingegen kümmerte sich wegen zwischenzeitlich entstandener Eheprobleme nicht mehr darum. Dem Beklagten teilte sie mit, dass sie den Vertrag nicht mehr unterfertigen werde, da sie eine Scheidung wünsche. Mehr als drei Jahre später unterfertigte die Beklagte den Vertrag jedoch und ließ ihr Hälfteeigentum im Grundbuch eintragen. Der Kläger begehrt nun den Übergabsvertrag für unwirksam zu erklären und die darauf basierende bücherliche Eintragung zu löschen.
OGH: Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf Rechtsausübung ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung unzweifelhaft ergibt.
Hier hat die Beklagte die von den Vorinstanzen als Verzicht gewertete Erklärung nicht von sich aus nach entsprechender Vorbereitung und Überlegung, sondern als Antwort in einem vom Beklagten initiierten Gespräch abgegeben. Dabei brachte sie die Nichtunterfertigung des Vertrags in Zusammenhang mit der Ankündigung, sich vom Kläger scheiden lassen zu wollen. Die Beklagte sah somit damals in einem übergeordneten Zusammenhang - nämlich der umfassenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Streitteile im Zuge einer von ihr intendierten Scheidung - keine Notwendigkeit mehr für die Unterfertigung des Vertrags.
Betrachtet man den objektiven Wert dieser Erklärung im Lichte der dargelegten restriktiven Judikatur, kann von einem Verzicht der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Umstände der Äußerung lassen auch keinen Titel, der Rechtsgrundlage für einen Verzicht bilden könnte, insbesondere eine Schenkung oder einen Austausch, erkennen. Auch der Rechtsgrund der Streitbereinigung kann nicht zu Grunde gelegt werden, ergibt sich doch aus der festgestellten Äußerung eindeutig, dass die Beklagte eine "Streitbereinigung" erst im Zuge der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren erwartete und nicht durch ihre Erklärung herbeiführen wollte.
Auch bei Berücksichtigung des der Erklärung nachfolgenden Verhaltens der Beklagten bis zur Verbücherung ist ein Verzicht nicht anzunehmen: Nach den Feststellungen stieß die Beklagte nach Jahren bei der Suche nach prozessrelevanten Unterlagen auf den vom Kläger bereits unterfertigten Vertrag, unterschrieb ihn und ließ ihn - wenn auch erst mehrere Monate später - grundbücherlich durchführen. Aus dieser jahrelangen Verzögerung bis zur grundbücherlichen Einverleibung lässt sich nach Überlegung aller Umstände nicht zweifelsfrei auf einen Verzichtswillen der Beklagten schließen. Einerseits steht nicht fest, wann und wie lange ihr der Vertrag überhaupt zur Unterschrift zur Verfügung stand, andererseits liegen im Hinblick auf die festgestellten Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen auch andere Gründe für die Nichtunterfertigung, wie etwa das Abwarten des Ausgangs gerichtlicher Verfahren, die Vorrangigkeit anderer Probleme oder schlicht ein Verlust des Überblicks, durchaus im Bereich des objektiv Möglichen.

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