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Zivilrecht

OGH: Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB - Stadt Wien als Wegehalterin von Gehsteigen

Die Verpflichtung des Wegehalters, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sich im Bereich des Wegs Einrichtungen befinden, die er nicht selbst errichtet hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Stadt Wien, Halterin von Gehsteigen, keine Einschränkung der Haftung aufgrund von Einrichtungen die der Halter nicht selbst errichtet hat

GZ 1 Ob 179/08t, 25.11.2008
Der Kläger verletzte sich im Jahr 2002 durch Ausrutschen auf einer in Richtung Straße ragenden regennassen Glasabdeckungen eines Kellerschachtes. Er wollte zu diesem Zeitpunkt Besorgungen in der Nähe des zum Kellerschacht gehörenden Gebäudes erledigen. Seine Klage auf Schadenersatz richtete sich (ebenfalls) gegen die Stadt Wien (Zweitbeklagte).
OGH: Dass der Zweitbeklagten die Stellung einer Wegehalterin im Hinblick auf den fraglichen Gehsteig zukommt, hat sie selbst nicht bestritten. Die Verpflichtung des Wegehalters, eine gefahrlose Benützung zu gewährleisten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sich im Bereich des Wegs Einrichtungen befinden, die er nicht selbst errichtet hat.
Zu prüfen ist, ob die vorhandene Glasabdeckung bei Nässe übermäßig rutschig war, ob dies bei pflichtgemäßem Vorgehen (der Zweitbeklagten) hätte auffallen müssen, und aus welchem Grund eine allfällige Gefahr nicht erkannt wurde bzw keine Maßnahmen dagegen gesetzt wurden. Dazu werden im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen zu treffen sein.
Sollte sich tatsächlich eine besondere Rutschgefahr ergeben, wird die Zweitbeklagte insbesondere dazu Stellung zu nehmen haben, in welcher Form und in welchen zeitlichen Intervallen Kontrollen vorgenommen, wie die Kommunikation zwischen der Baubehörde und der zu diesen Kontrollen berufenen Stelle organisiert ist, und warum keine Maßnahmen veranlasst wurden, um diese Gefahrenstelle zu entschärfen. Sollte sich letztlich ein grob fahrlässiges Fehlverhalten von mit diesen Agenden betroffenen Mitarbeitern der Zweitbeklagten ergeben, wäre letztlich noch der Mitverschuldenseinwand zu behandeln.

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