Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus
GZ 2 Ob 113/08v, 13.11.2008
OGH: Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein adäquater Kausalzusammenhang auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Ein ärztlicher Kunstfehler bei der Behandlung einer Körperverletzung schließt die Adäquanz des Geschehensablaufs grundsätzlich nicht aus; mag eine ärztliche Fehlbehandlung auch nicht gerade wahrscheinlich sein, so liegt sie dennoch nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung und fällt unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat.
Was nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für ärztliche Kunstfehler gilt, muss in gleicher Weise für unrichtige ärztliche Ratschläge gelten. Ein falscher ärztlicher Rat liegt nämlich genauso wenig außerhalb der Lebenserfahrung wie ein ärztlicher Kunstfehler. Ein unrichtiger ärztlicher Rat im Gefolge einer von einem Dritten verschuldeten Körperverletzung schließt somit die Adäquanz des Geschehensablaufs nicht aus; die Folgen eines unrichtigen ärztlichen Rates fallen daher grundsätzlich unter die Haftung dessen, der die Körperverletzung zu verantworten hat.