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Zivilrecht

OGH: Zum Regress nach § 21 Abs 4 KHVG

Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist"

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 KHVG
Schlagworte: KFZ-Haftpflichtversicherungsrecht, Regress, Ansprüche, Aufwendungen, Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges,

GZ 7 Ob 213/08m, 05.11.2008
OGH: § 21 Abs 4 KHVG soll gewährleisten, dass letztlich derjenige Versicherer die in Abs 1 leg cit genannten Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeugs einschließlich eines Taxis und den Verdienstentgang (hier: den gesamten, durch die Unmöglichkeit, ein adäquates Ersatzfahrzeug zu bekommen, verursachten Verdienstausfall) trägt, der die dafür vorgesehenen Prämienzahlungen erhalten hat. Diese Kosten sind durch den Versicherer des Geschädigten an den Versicherer des Schädigers zu ersetzen.
§ 21 Abs 4 KHVG unterscheidet im Rahmen der zwischen den Versicherern zu ersetzenden Leistungen einerseits zwischen den in Abs 1 angeführten "Ansprüchen" (das sind alle jene auf Ersatz von Mietwagenkosten des ersatzberechtigten Versicherungsnehmers einschließlich eines Taxis und des Verdienstentgangs wegen der Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs) und den durch die Abgeltung dieser Ansprüche entstandenen "Aufwendungen" (durch den Versicherer des Geschädigten) andererseits.
Vom Rückersatz nach § 21 Abs 4 KHVG können nur solche Kosten erfasst sein, deren Aufwendung notwendigerweise mit einer Anspruchsdurchsetzung nach § 21 Abs 1 KHVG in einer solchen Verbindung steht, dass deren Aufwendung "den Umständen nach geboten ist".
Für die nach § 21 Abs 4 KHVG zu ersetzenden "Ansprüche" (hier: Verdienstentgang) kann nichts anderes gelten. Auch sie werden vom Rückersatz (nur) in dem Umfang erfasst, der nach den Umständen zum Zeitpunkt der Ersatzleistung sachlich gerechtfertigt war.
Die Interessen des Regresspflichtigen sind nur dann gewahrt, wenn die Schadenersatzzahlung des Regressberechtigten der Sach- und Rechtslage (hier zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) entspricht. Zu beurteilen ist also, ob die Zahlung, deren Rückersatz begehrt wird, (auch) der Höhe nach sachlich gerechtfertigt war.

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