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Zivilrecht

OGH: Kein Anspruch des Kindes und seiner Mutter auf Benützung der bisher bewohnten Mietwohnung des Geldunterhalt leistenden Vaters

Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft und der häuslichen Gemeinschaft der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen; mangels eines solchen Anspruchs besteht daher auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Mutter auf Benützung der Wohnung, um dort der Pflege und Erziehung im Rahmen der Obsorgeverpflichtung nachkommen zu können

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Geldunterhalt, kein Anspruch auf Benützung der bisher bewohnten Mietwohnung des Vaters

GZ 3 Ob 202/08i, 19.11.2008
Die Parteien waren Lebensgefährten und bewohnten mit dem im Jahr 2005 geborenen gemeinsamen Kind eine vom Kläger gemietete Wohnung. Mit einstweiliger Verfügung (EV) wurde dem Kläger gem § 382b EO für die Dauer von drei Monaten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in ihre unmittelbare Umgebung verboten. Hierauf brachte er eine gegen die Beklagte gerichtete, auf titellose Benützung der Wohnung gestützte Räumungsklage ein.
OGH: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst bei getrenntem Haushalt in einen Anspruch auf Geldunterhalt. Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht im Sinne eines Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs bestehen. Hat sich ein Lebensgefährte von seiner Lebensgefährtin getrennt, bedarf das Kind zwar der Betreuung im Haushalt der Mutter. Dies bedeute aber nicht, dass ein - nicht aus § 97 ABGB abgeleiteter - Anspruch des Kindes auf Weiterbenützung der bisher gemeinsam von Kind und Mutter prekaristisch genutzten Wohnung des Vaters besteht. In einem solchen Fall besteht weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters noch ein Recht des außerehelichen Kindes zur bzw auf Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit. Wird nach Auflösung der außerehelichen Lebensgemeinschaft und der häuslichen Gemeinschaft der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht daher auch kein daraus abgeleiteter Anspruch der Mutter auf Benützung der Wohnung, um dort der Pflege und Erziehung im Rahmen der Obsorgeverpflichtung nachkommen zu können.

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