Deutet der Lenker eines angehaltenen KFZ anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss
GZ 2 Ob 44/08x, 30.10.2008
OGH: Der Begriff "beim Betrieb" iSd § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muss.
Nach herrschender Auffassung ist bei Prüfung der Frage, ob sich ein KFZ "in Betrieb" befindet, nicht von einem rein maschinentechnischen Ansatz auszugehen; maßgebend ist vielmehr, ob der Unfall mit der verkehrstechnischen Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs in ursächlichem Zusammenhang steht. Danach ist ein KFZ solange "in Betrieb", als es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese ausdehnende Auslegung hat zur Folge, dass auch von Kraftfahrzeugen, die sich nicht in Bewegung befinden - selbst wenn ihr Motor abgestellt wäre - eine Betriebsgefahr ausgehen kann.
Nach dem verkehrstechnischen Ansatz befindet sich ein in einer Fahrzeugkolonne angehaltenes KFZ in Betrieb. Deutet der Lenker eines angehaltenen KFZ anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Sein Handeln steht dabei mit dem Betrieb des KFZ insofern in Zusammenhang, als die verkehrsbedingte Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern zu den typischen Sorgfaltspflichten des Lenkers eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs zählt. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt letztlich kausal, verwirklicht sich dadurch (auch) die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat.