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Zivilrecht

OGH: Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB - zur Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs

Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht bzw nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht

20. 05. 2011
Gesetze: § 1319a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wegehalterhaftung, Verkehrssicherungspflicht nach Ende des Pistenbetriebs

GZ 9 Ob 28/08w, 08.10.2008
Am 26. 4. 2004 um ca 18:10 Uhr wurde der Kläger als Schifahrer bei einer Kollision mit dem Stahlseil eines Pistenpräparierungsgeräts erheblich verletzt.
Die Beklagte bringt vor, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger. Es sei durch Warntafeln deutlich darauf hingewiesen worden, dass die Schipisten ab 17:00 Uhr bis 08:30 Uhr außer Betrieb seien und in dieser Zeit keine Gefahrensicherung bestehe.
OGH: Ein quer über eine Schipiste gespanntes dünnes Stahlseil ist auch in der Zeit nach dem Ende des Pistenbetriebs als atypisches Hindernis zu qualifizieren, das wegen seiner besonderen Gefährlichkeit ausreichend abgesichert werden muss. Das Berufungsgericht ist ohnedies davon ausgegangen, dass nach dem Ende des Pistenbetriebs der Begriff der atypischen Gefahr anders zu beurteilen ist, als vorher. Der Kreis der atypischen Hindernisse ist in dieser Zeit wesentlich kleiner; der "Spätheimkehrer", der erst nach Pistenschluss abfährt, ist zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Er muss nicht nur damit rechnen, dass nichts mehr gegen natürliche Hindernisse, die den Pistenzustand betreffen, unternommen wird; er muss vielmehr mit Arbeiten auf der Piste rechnen, die nur um diese Zeit überhaupt oder ausreichend intensiv ausgeführt werden können. Bei der Abgrenzung, welche Gefahren auch außerhalb der Betriebszeit atypisch sind, ist va nach dem Ingerenzprinzip zwischen natürlichen und künstlichen Gefahrenquellen zu unterscheiden. Natürliche Gefahrenstellen sind nach Pistenschluss im Allgemeinen nicht bzw nur in Ausnahmefällen zu sichern; künstliche nur, wenn ihre Gefährlichkeit über das bei derartigen Erhaltungsarbeiten Übliche hinausgeht; va dann, wenn sie auch für einen mit besonderer Vorsicht fahrenden Schiläufer schwer erkennbar sind. Dass dies bei einem über die Piste gespannten 11 mm dicken Stahlseil der Fall ist, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ein derartiges über die Piste gespanntes Stahlseil ist daher im dargestellten Sinn atypisch und deshalb zu sichern.
Angesichts der extremen Gefahr, die mit einem quer über die Piste gespannten Stahlseil verbunden ist, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass - soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich ist - die üblichen Einfahrten und Zugänge zum Gefahrenbereich in geeigneter Weise abzusperren sind. Aber selbst wenn man von der faktischen Unmöglichkeit einer Absperrung ausgehen wollte, wäre für die Beklagte daraus nichts zu gewinnen, weil sie ja überhaupt keine wirksamen Absicherungsmaßnahmen im Gefahrenbereich getroffen hat. Auch unter dieser Voraussetzung wären der Beklagten zahlreiche andere und ihr unter den gegebenen (besonders gefährlichen) Umständen auch zumutbare Möglichkeiten einer ausreichenden Absicherung zur Verfügung gestanden (eine größere Zahl auffälligerer, besser platzierter Warntafeln, va im Nahbereich der Gefahrenzone; Blinklichter, partielle Absperrungen zur weitestgehenden Reduzierung der Geschwindigkeit in Annäherung an die Gefahr etc). Angesichts der schon hervorgehobenen extremen Gefahr, die mit einem in geringer Höhe quer über die Piste gespannten Stahlseil für die Schifahrer verbunden ist, müssen daher die völlig unzureichenden Absicherungsmaßnahmen der Beklagten sehr wohl als grobe Fahrlässigkeit qualifiziert werden.
Dass von einem verantwortungsbewussten Schifahrer in der Zeit nach dem Pistenschluss eine besonders vorsichtige Fahrweise zu erwarten ist, trifft zu. Ebenso ist richtig, dass das Stahlseil für den Kläger aus 30 m Entfernung erkennbar und es ihm daher bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig möglich gewesen wäre, vor dem Seil abzuschwingen. All dem trug das Berufungsgericht aber ohnedies dadurch Rechnung, dass es auch dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden am Unfall anlastete. Die Sorglosigkeit des Klägers kann aber die Beklagte nicht exkulpieren, die ein derartiges Verhalten von - durch die Situation regelmäßig wohl überraschten - Schifahrern einkalkulieren und ihm durch hinreichende Absicherungsmaßnahmen entgegenwirken hätte müssen.

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