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Zivilrecht

OGH: Nachlassseparation - Gefahr der Verringerung des Nachlasses bei Forderungen

Lassen sich die Verfahren (zur Durchsetzung der Forderungen) aus prozessualen Gründen nicht mehr fortführen, so besteht nicht mehr bloß die Besorgnis einer Verringerung des Befriedigungsfonds für die von den Separationswerbern behauptete Forderung, sondern eine solche Verringerung ist nach der für eine Nachlassabsonderung maßgebenden Beurteilungsgrundlage bereits eingetreten

20. 05. 2011
Gesetze: § 531 ABGB, § 812 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, streitverfangene Forderungen sind Teil des Nachlasses, Nachlassabsonderung wegen Besorgnis der Verringerung des Nachlasses, Verringerung ist eingetreten wenn Verfahren über Forderungen aus prozessualen Gründen nicht mehr weitergeführt werden kön

GZ 4 Ob 134/08x
Die ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Erblasserin hinterließ zwei einkommens- und vermögenslose Söhne. Ihre Ehe war rechtskräftig geschieden worden; zum Zeitpunkt ihres Todes waren zwischen ihr und ihrem geschiedenen Gatten, dem Vater der Söhne, ein Verfahren wegen Unterhalt sowie ein weiteres wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig, in denen die Erblasserin von den Rechtsmittelwerbern vertreten wurde. Diese meldeten im Verlassenschaftsverfahren eine Honorarforderung iHv rund 55.000 Euro als Forderung gegen den Nachlass an und beantragten Verlassenschaftsseparation gem § 812 ABGB.
OGH: Die im Gesetz nicht näher geregelten Voraussetzungen der Nachlassabsonderung gem § 812 ABGB wurden durch Richterrecht präzisiert. Ihre Bewilligung unterliegt keinen strengen Bedingungen; gem dem Gesetzeswortlaut genügt nach stRsp die subjektive Besorgnis von Gläubigern in Ansehung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen, allerdings müssen die Umstände angegeben werden, auf die sich eine solche gründen soll.
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nicht der einzige Fall einer Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann; eine solche Maßnahme ist ferner auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlass möglich. Zur Rechtfertigung des Anspruchs auf Nachlassabsonderung genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. Eine solche Besorgnis muss aber, wenn auch nicht bescheinigt, so doch schlüssig behauptet werden.
Nach § 531 ABGB gehören auch Forderungen des Erblassers zum Nachlassvermögen. Darunter fallen auch dessen Unterhaltsforderungen, die noch zu seinen Lebzeiten fällig wurden.
Beide Söhne der Erblasserin, die seinerzeit als Erben in Betracht gekommen waren und später je zur Hälfte in den Nachlass ihrer Mutter "unter Aufrechterhaltung der Absonderung des Nachlasses vom Vermögen der Erben" eingeantwortet wurden, hatten erklärt, die anhängigen Verfahren aus Gründen der Aufrechterhaltung des "Familienfriedens" nicht fortführen zu wollen.
Die Rechtsmittelwerber haben ihren Antrag auf Nachlassabsonderung mit der weitgehenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit der gesetzlichen Erben begründet; es sei insbesondere zu befürchten, dass die Verlassenschaft im Fall einer Vermögensvermengung wesentliche Vermögenswerte durch einen Verzicht der Erben auf Fortführung der zwei von der Erblasserin eingeleiteten Verfahren gegen ihren vormaligen Ehemann, den Vater der beiden Erben, verlieren könnte.
Ob und bejahendenfalls auf welche Weise die angeführten Verfahren über behauptete Forderungen der Erblasserin allenfalls schon beendet worden sind, ist dem Verlassenschaftsakt nicht zu entnehmen. Ließen sich jene Verfahren aus prozessualen Gründen nicht mehr fortführen, so bestünde nicht mehr bloß die Besorgnis einer Verringerung des Befriedigungsfonds für die von den Separationswerbern behauptete Forderung, sondern eine solche Verringerung wäre nach der für eine Nachlassabsonderung maßgebenden Beurteilungsgrundlage bereits eingetreten, kann doch nach dem Akteninhalt nicht unterstellt werden, dass die noch zu Lebzeiten der Erblasserin gerichtlich geltend gemachten Ansprüche jedenfalls insgesamt unberechtigt waren.
Solche Ansprüche bloß wegen der Aufrechterhaltung des "Familienfriedens" nicht weiter verfolgen zu wollen, sagt nichts über die Anspruchsberechtigung an sich aus. Wäre eine Verringerung des Nachlassvermögens insofern bereits eingetreten, so muss den Separationswerbern hier wenigstens die Möglichkeit eines Zugriffs auf das in den Nachlass gefallene Liegenschaftsvermögen der Erblasserin gesichert werden, sobald sie über einen rechtskräftigen Titel für die behauptete und im Nachlassverfahren - jedenfalls dem Grunde nach - bescheinigte Honorarforderung verfügen.

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