Home

Zivilrecht

OGH: Zur Auflösung von Dienstbarkeiten aus wichtigen Gründen

Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte; ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen

20. 05. 2011
Gesetze: § 509 ff ABGB, § 1118 ABGB
Schlagworte: Fruchtgenuss, Auflösung aus wichtigen Gründen

GZ 9 Ob 16/08f, 8.10.2008
Der beklagte Verein hatte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Fruchtgenussvertrag über mehrere, untrennbar mit Wohnungseigentum verbundene Anteile an einer Liegenschaft mit darauf befindlicher Hotelanlage geschlossen. Dieses Furchtgenussrecht zugunsten des Vereins wurde im Grundbuch einverleibt. Da sich der Verein regelmäßig im Zahlungsrückstand gegenüber der Klägerin befand, begehrte diese die bücherliche Löschung des Fruchtgenussrechts.
OGH: Dauerschuldverhältnisse können grundsätzlich aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen. Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen.
Diese Grundsätze gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen.
Zur Auflösung des Vertrags ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für den Eintritt des Auflösungsgrunds nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist. Sollte sich herausstellen, dass der Verein zum Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung - wie die Vorinstanzen angenommen haben - nach mehreren Gerichtsverfahren nicht nur mit den aus einem gerichtlichen Vergleich entspringenden Verpflichtungen sondern auch in beträchtlichem Umfang mit den laufend von ihm eingeforderten Betriebskosten in Rückstand war, wären diese Voraussetzungen hier zu bejahen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at