Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG stellt weder auf die Arbeitnehmer- noch Selbständigeneigenschaft des unterhaltspflichtigen Elternteiles ab
GZ 10 Ob 54/08a, 04.11.2008
Der minderjährige Antragsteller ist polnischer Staatsbürger und begehrte die Gewährung monatlicher Unterhaltsvorschüsse, nachdem der Vater, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keine Zahlungen leistete. Der Anspruch gründet sich dabei auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 UVG als auch die VO 1408/71. Abweichend von der Rechtsprechung des OGH vertritt das Rekursgericht die Ansicht, dass für die Anwendung des Art 3 der Verordnung bereits ausreiche, dass der im Inland aufhältige Vater den Begriff des Arbeitnehmers iSd Art 2 der Verordnung erfülle.
OGH: Die Wanderarbeitnehmerverordnung genießt gegenüber den österreichischen Gesetzen Vorrang, weshalb jede mittelbare und unmittelbare Benachteiligung der Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten im Sozialbereich hintanzuhalten ist. Liegt der Wohnsitz bzw Beschäftigungsort des unterhaltspflichtigen Elternteiles im Inland, ist daraus im Rahmen der Sozialrechtskoordinierung nicht abzuleiten, dass aufgrund dessen ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden wäre, weil dadurch eine unmittelbare Diskriminierung bewirkt wird.