Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach Punkt 23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zugunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen
GZ 7 Ob 235/08x, 05.11.2008
OGH: Eine Bank ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen über den Treuhandcharakter eines Girokontos anzustellen; sie ist auch nicht verhalten, einen Treuhänder zu überwachen. Die Bank muss demgemäß eine Einschränkung ihrer Rechte aus der Geschäftsverbindung mit dem Kontoinhaber (wie bei einem offenen Treuhandkonto) nicht hinnehmen. Eine allgemeine Pflicht der Bank zu Nachforschungen über den Treuhandcharakter von Erlägen auf einem Eigenkonto (verdeckten Treuhandkonto) zu bejahen, hieße deren Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten zugunsten dritter, nicht in den Girovertrag einbezogener Personen überspannen. Bei sachgerechter Abwägung zwischen den Rechten der Bank aus dem Girokontovertrag und den Rechten der Treugeber des Kontoinhabers ist die Pflicht der Bank zu Nachforschungen darüber, ob das Girokonto in Wahrheit ein verdecktes Treuhandkonto ist, aber auch - und zwar selbst dann, wenn der Bank bekannt ist, dass über das Girokonto auch Treuhandgelder fließen - dahin, ob ein konkreter Geldfluss in Wahrheit Treuhandgelder betraf, zu verneinen. Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihren Rechten nach Punkt 23 der AGBKr Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zugunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. Ist die Bank nur deshalb in Unkenntnis davon, dass eingegangene Beträge Treuhanderläge sind, weil sie geeignete Nachforschungen darüber unterließ, so ist eine solche Unkenntnis dem positiven Wissen davon nicht gleichzuhalten; die Kenntnisse der Bank müssen sich vielmehr darauf erstrecken, dass der konkrete Erlag ein Treuhanderlag ist.