Verwendet der Kraftfahrzeuglenker bei der Kontaktaufnahme zu einem Kind Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen; die "verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt
GZ 2 Ob 44/08x, 30.10.2008
Die Klägerin bringt vor, der Erstbeklagte habe sie und ihre Freundin "über die Straße gewunken". Es habe ihm aufgrund des Alters der beiden Mädchen (10 Jahre) bewusst sein müssen, dass diese aufgrund des Handzeichens darauf vertrauen würden, dass ein ungehindertes Queren der gesamten B 1 möglich sei. Die Mädchen hätten das Handzeichen auch tatsächlich so verstanden. Hätte der Erstbeklagte nicht gedeutet, hätten sie von der Überquerung Abstand genommen. Der Erstbeklagte habe keine ausreichende Sicht auf den Gegenverkehrsbereich gehabt. Dass er unter diesen Umständen dennoch das Handzeichen gegeben habe, begründe sein alleiniges Verschulden am darauffolgenden Unfall.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wandten ein, der Erstbeklagte habe mit seinem Handzeichen lediglich zu verstehen gegeben, dass er weiter stehen bleiben und den Mädchen das Passieren des Beklagtenfahrzeugs ermöglichen werde. Er sei somit nur seiner Verpflichtung nachgekommen, der Klägerin das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Aus seinem Handzeichen habe keinesfalls abgeleitet werden können, dass die Klägerin die gesamte Fahrbahn ungehindert überqueren dürfe.
OGH: Der Erstbeklagte wollte durch sein Handzeichen jedenfalls Klarheit schaffen, dass er den beiden Mädchen die Überquerung der Fahrbahn gestatte. Sein Verhalten wäre auch als unbedenklich einzuschätzen, hätte er es mit Erwachsenen zu tun gehabt. Adressaten seines Handzeichens waren aber nicht Erwachsene, sondern Kinder, denen gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gilt und ein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet ist, jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen. Dieser Verpflichtung muss auch dann entsprochen werden, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Erstbeklagten ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im Alter der Klägerin und ihrer Freundin verstanden werden konnte. Da der Erstbeklagte den Kindern gegenüber zu größter Sorgfalt verpflichtet war, hätte er bedenken müssen, dass sie seinem - sicher gut gemeinten - Wink eine andere als die von ihm gewollte Tragweite beimessen und in Gefahr geraten könnten.
Im österreichischen Schadenersatzrecht gilt das Ingerenzprinzip. Danach hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden. Wer dies unterlässt, handelt rechtswidrig. Die "verpflichtende Vorhandlung", durch die eine Gefahrenquelle geschaffen wird, kann auch darin bestehen, dass jemand zu einer Handlung verleitet wird, durch die er in eine gefährliche Lage kommt. Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist, dass durch die Vorhandlung die nahe Gefahr eines Schadenseintritts herbeigeführt wird. Aus diesen Grundsätzen ist für den vorliegenden Fall ableitbar, dass der Erstbeklagte die beiden Mädchen nicht durch ein Handzeichen zur Überquerung der Fahrbahn veranlassen durfte, ohne sie gleichzeitig (verbal oder durch ein unmissverständliches Signal oder Handzeichen) zu äußerster Vorsicht zu ermahnen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wäre ihm in der konkreten Verkehrssituation, in der wegen des Stillstands der Kolonne ausreichend Zeit für die Kommunikation mit den Kindern bestand, auch durchaus zumutbar gewesen. Ihre Vernachlässigung ist dem Erstbeklagten als schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen, das für den nachfolgenden Unfall der Kinder (mit)ursächlich war.