Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann
GZ 2 Ob 180/08x, 30.10.2008
Die Klägerin begehrt 7.245,98 EUR sA an Schadenersatz für die von ihr im Vorverfahren getragenen Sachverständigengebühren des Beklagten und die damit im Zusammenhang stehenden anwaltlichen Vertretungskosten. Der Beklagte habe ein unrichtiges Gutachten erstellt und seine mangelnde Ausbildung und Befähigung, insbesondere die erstmalige Beauftragung mit der Begutachtung einer Laseranlage, nicht sogleich bei seiner Bestellung dem Prozessgericht mitgeteilt.
OGH: Nach stRsp haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Dass eine solche Haftung dann eintrete, wenn die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung gewesen ist, hat der OGH zu 4 Ob 228/05s und 6 Ob 85/07d ausgesprochen, weil in diesen Fällen der Ersatz für Schäden aus einer auf Basis eines unrichtigen Sachverständigengutachtens ergangenen gerichtlichen Entscheidung begehrt wurde. Keineswegs ist diesen Entscheidungen zu entnehmen, dass nur in solchen Fällen Schadenersatzansprüche bestehen könnten und eine Haftung für Schäden resultierend aus unrichtigen Gutachten, die nicht zur Grundlage der Entscheidung wurden, ausgeschlossen wäre.
Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Der gerichtliche Sachverständige haftet dann den Prozessparteien für den dadurch verursachten Schaden.
Insoweit der Revisionswerber meint, ihm seien im Zeitpunkt der Beauftragung mit dem Gutachten keine Beweiserhebungen und auch nicht ausreichend Unterlagen zur Verfügung gestanden, ist darauf zu verweisen, dass es Aufgabe des gerichtlich bestellten Sachverständigen selbst ist, den Gutachtensauftrag kritisch zu hinterfragen, seine Terminologie klarzustellen und den Beurteilungsgegenstand eindeutig abzugrenzen. Es ist auch seine Aufgabe, allenfalls notwendige weitere Unterlagen beizuschaffen und die allfällige Durchführung eines Ortsaugenscheins oder von Beweisaufnahmen anzuregen, die zur Durchführung des Gutachtensauftrags notwendig sind. Tut er dies nicht, begründet dies ebenfalls ein Verschulden.
Die Argumentation der Revision, dass eine Schadenersatzpflicht des Beklagten schon deshalb entfalle, weil im Vorprozess seine Gebühren einvernehmlich und rechtskräftig bestimmt und ausbezahlt worden seien, kann nicht geteilt werden:Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens ist grundsätzlich nicht Voraussetzung des Gebührenanspruchs. Im Rahmen des Gebührenanspruchsverfahrens und der Gebührenbemessung ist sie nur insofern zu berücksichtigen, als ein völlig unbrauchbares Gutachten keinen Gebührenanspruch nach sich zieht, weil es nicht als Erfüllung des gerichtlichen Auftrags anzusehen ist. Im Übrigen werden im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens aber Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst und können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden.