Zu den Erhaltungsarbeiten gehören auch die damit verbundenen vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, sofern diese "abgeleiteten Erhaltungsarbeiten" als "adäquat, sohin notwendig oder zumindest zweckmäßig erachtet werden können"
GZ 5 Ob 238/08y, 04.11.2008
Die Antragsgegner sehen ein Abweichen der Vorinstanzen von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung, weil ihnen gem § 6 Abs 1 MRG die Färbelung der gesamten Außenfassade als Folgearbeit nach der Sanierung beschädigter Bereiche des Außenputzes aufgetragen worden sei.
OGH: Es entspricht der Judikatur des erkennenden Senats, dass nicht nur die Behebung von Substanzschäden der Erhaltungspflicht des Vermieters unterliegt, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nach-(folge-)arbeit, wie dies insbesondere in 5 Ob 83/06a dargelegt wurde. Dass zu den Erhaltungsarbeiten auch die damit verbundenen vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten gehören, sofern diese "abgeleiteten Erhaltungsarbeiten" als "adäquat, sohin notwendig oder zumindest zweckmäßig erachtet werden können", entspricht auch der Lehre.
Wenn nun hier die Vorinstanzen im Ergebnis zum Schluss kamen, dass nach der Behebung einer "Vielzahl von kleinen Schäden, die über die gesamte Fassade des Hauses verstreut sind", die Färbelung der gesamten Fassade eine adäquate Folgearbeit darstellt und das Belassen nur fleckenhafter Ausbesserungen nicht dem ortsüblichen Standard entspricht, dann ist darin keine aufzugreifende, weil unvertretbare rechtliche Beurteilung zu erkennen. Soweit die Antragsteller die Färbelung der gesamten Fassade pauschal als unwirtschaftlich bezeichnen, stellen sie nicht dar, welche - einem ortsüblichen Standard entsprechenden - Maßnahmen sie vergleichen und von welchen Kostenerwägungen sie bei dieser Einschätzung ausgehen wollen.