Die Ablehnung der Vertragsverlängerung durch den Bestandgeber kann auch schon vor Ablauf der Bestandzeit abgegeben werden und erfordert nicht die Erhebung einer Räumungsklage
GZ 6 Ob 198/08y, 06.11.2008
Zwischen den Streitteilen wurde ein befristetes Bestandverhältnis vereinbart, nach dessen Ablauf die Beklagte unter Berufung auf § 29 Abs 4b MRG von der Option einer Vertragsverlängerung für die Dauer eines Jahres Gebrauch machte. Seitens der klagenden Vermieter wurde der beklagten Mieterin, die mehrfache Schlichtungsstellenverfahren wegen angeblich unrichtiger Betriebskostenabrechnungen beantragte, ausdrücklich mitgeteilt, dass kein Interesse daran bestehe, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Zu klären war nunmehr die Frage, ob durch Unterlassen der Erhebung einer Räumungsklage binnen angemessener Frist eine stillschweigende Erneuerung des Bestandverhältnisses erfolgt sei.
OGH: Um zu verhindern, dass ein Bestandverhältnis stillschweigend erneuert wird, ist es erforderlich, dass der Bestandgeber eine eindeutige Erklärung abgibt, die seinen Willen in unzweifelhafter Weise objektiv zum Ausdruck bringt. Diese Erklärung kann außergerichtlich erfolgen und kann auch schon vor dem Endtermin abgegeben werden, sofern ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vorliegt. Hat der Vermieter hingegen verabsäumt, eine solche Erklärung abzugeben, muss nach Fristende Räumungsklage erhoben werden. Wird mit der Räumungsklage zugewartet, kann dies andernfalls die Annahme rechtfertigen, dass einer stillschweigenden Vertragsverlängerung doch noch zugestimmt wird.