Ein Vorkaufsrecht kann sich zulässigerweise auch nur auf einzelne Grundstücke eines Grundbuchkörpers erstrecken, muss aber ob der gesamten Liegenschaft ins Grundbuch eingetragen werden
GZ 6 Ob 238/08f, 06.11.2008
Zwischen den Streitteilen wurde ein Pachtvertrag über eine Liegenschaft geschlossen, wobei die Kläger einen Teil davon zu einem späteren Zeitpunkt als Käufer vom beklagten Verpächter erwarben. Hinsichtlich eines weiteren Teils der Liegenschaft wurde ein Vorkaufsrecht vereinbart. Das gegenständliche Verfahren wurde eingeleitet, weil der Beklagte sich weigerte, eine Aufsandungserklärung zum Zwecke der Verbücherung des vereinbarten Vorkaufrechts abzugeben, weil eine Teilung und Abschreibung jener Fläche, auf welche sich das Vorkaufsrecht bezog, nicht erfolgte.
OGH: Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts ist sowohl im Hinblick auf einzelne Grundstücke einer Liegenschaft als auch bloßer Grundstücksteile zulässig. Im Hinblick auf die Verbücherung eines solchen Rechts ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 3 GBG, der eine einheitliche Eintragung von Belastungen vorschreibt, das Vorkaufsrecht ob der gesamten Liegenschaft einzutragen. Dementsprechend hat sich auch die Einwilligung des Liegenschaftseigentümers auf die Einverleibung ob der gesamten Liegenschaft zu erstrecken.