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Zivilrecht

OGH: Grundbuch - räumliche Überschneidung eines Fruchtgenussrechts mit einer Dienstbarkeit

Die begehrte Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts ist unzulässig, wenn ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, räumliche Überschneidung eines Fruchtgenussrechts mit einer Dienstbarkeit, Verweigerung der Einverleibung der Dienstbarkeit trotz Zustimmung des Fruchtnießers

GZ 5 Ob 214/08v, 4.11.2008
Die Erstantragstellerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft, die mit einem Fruchtgenussrecht für ihren Großvater belastet ist. Sie begehrt die Verbücherung der Übergabe des Grundstückes an ihren Sohn, den Zweitantragsteller. Zu ihren Gunsten soll eine Dienstbarkeit in Form eines Wohnungsgebrauchsrechts eingetragen werden. Der Großvater stimmt der Einverleibung dieser Dienstbarkeit zu. Das Grundbuchgericht verweigert die Eintragung.
OGH: Das dem Großvater eingeräumte und verbücherte Fruchtgenussrecht bezieht sich auf die gesamte Baufläche der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Wohnhaus. Es entspricht stRsp, dass ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft/an sämtlichen Räumlichkeiten der Liegenschaft der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts oder Wohnungsgebrauchsrechts entgegen steht.
Da der ursprünglich Berechtigte nicht mehr übertragen kann, als er hatte, würde das übertragene Fruchtgenussrecht auch nach Weitergabe spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten erlöschen. Wollte man in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Wohnungsberechtigte (Erstantragstellerin) die Einverleibung eines originär vom Eigentümer (Zweitantragsteller) eingeräumten lebenslänglichen Rechts anstrebt, dieser nur ein vom Fruchtgenussberechtigten abgeleitetes und damit von dessen Lebensdauer abhängiges Wohnrecht einverleiben, so würde ein Recht verbüchert werden, das nicht vom (dem vorgelegten Übergabsvertrag klar entnehmbaren) Parteiwillen der Antragsteller getragen ist. Dem stünde daher zwar nicht der Grundbuchstand entgegen, wohl aber der nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG beachtliche Inhalt des vorgelegten, zwischen den Antragstellern abgeschlossenen Übergabsvertrags. Daran vermag auch die Zustimmung des Großvaters zur Einverleibung der Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts für die Erstantragstellerin nichts zu ändern, weil diese einseitige Erklärung eines Dritten keinen Einfluss auf den Willen der (vom Erklärenden unterschiedlichen) Parteien des Übergabsvertrags nehmen kann.
Es hat daher dabei zu bleiben, dass die hier begehrte Einverleibung eines mit dem Liegenschaftseigentümer unmittelbar vereinbarten Wohnungsrechts unzulässig ist, weil ein vorrangiges Fruchtgenussrecht besteht und eine räumliche Überschneidung der beiden Rechte gegeben ist.

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