Die Anwendbarkeit des § 1440 ABGB ist, wenn die Verwahrungspflicht nur eine Nebenpflicht ist, auf jene Fälle beschränkt, in denen von vorneherein keine Ansprüche des Schuldners aus dem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, also eine "uneingeschränkte Rückgabeerwartung" besteht
GZ 6 Ob 213/08d, 06.11.2008
Die Klägerin hatte ein Kfz unter Eigentumsvorbehalt an Roland B veräußert. Dieser erteilte der Beklagten einen Reparaturauftrag. Nach Fertigstellung der Reparatur holte Roland B das Kfz monatelang nicht ab. Die Klägerin begehrt Herausgabe des Kfz sowie Schadenersatz wegen unberechtigter Zurückbehaltung. Die Beklagte wendet ein, das Kfz aufgrund des offenen Garagierungsaufwandes rechtmäßig zurückzubehalten.
OGH: Die Beklagte betreibt kein gewerbsmäßiges Garagierungsunternehmen, weshalb weder § 1440 ABGB unmittelbar noch § 970c ABGB auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind.
Nach stRsp des OGH kommt § 1440 ABGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde, sondern ua auch dann, wenn eine Verwahrungspflicht sich nur als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt; dies gilt auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kraftfahrzeugeigentümer und dem Kraftfahrzeugwerkstätteninhaber.
Jüngere Lehre und Rechtsprechung beschränken allerdings die Anwendbarkeit des § 1440 ABGB, wenn die Verwahrungspflicht nur eine Nebenpflicht ist, auf jene Fälle, in denen von vorneherein keine Ansprüche des Schuldners aus dem Rechtsverhältnis zu erwarten sind, also eine "uneingeschränkte Rückgabeerwartung" besteht; der Sinn des Zurückbehaltungsverbots für in Verwahrung genommene Sachen könne ja nur darin gefunden werden, dass im Fall der Verwahrung der Rückforderungsgläubiger typischerweise nicht mit Gegenansprüchen rechnet.
§ 1440 ABGB muss im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls überall dort außer Betracht bleiben, wo von vornherein Ansprüche des Schuldners aus "diesem" Rechtsverhältnis zu erwarten gewesen sind. Da aber der Besitzer eines Kraftfahrzeugs, der dieses zur Reparatur in eine Werkstätte bringt, nicht von vornherein davon ausgehen kann, aus "diesem" Rechtsverhältnis keinen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, mangelt es ihm an einer uneingeschränkten Rückgabeerwartung.
Damit hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1440 ABGB verneint; die Beklagte hat hinsichtlich der Garagierungskosten zu Recht ihr Retentionsrecht nach § 471 ABGB geltend gemacht.