Bei Beschädigung von Grundstücken (und Gebäuden) ist, weil Naturalrestitution grundsätzlich auch dann vorzunehmen ist, wenn sie teurer kommt als Geldersatz, zu prüfen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde
GZ 1 Ob 103/08s, 21.10.2008
Die Klägerin ließ Asphaltierungsarbeiten in der für die Reinigung und Reparatur von Fahrzeugen verwendeten Halle der Beklagten durchführen. Der Auftrag wurde ordnungsgemäß durchgeführt, der Werklohn iHv rund 8.300 Euro bezahlt. Durch die Asphaltierungsarbeiten wurde die Luft in der Halle stark erwärmt, was im Zusammenspiel mit ungenügender Lüftung zu einer Verformung des Hallendachs führte. Die Funktionsfähigkeit des Daches wurde dadurch nicht beeinträchtigt, es lag lediglich ein optischer Schaden vor. Die Reparatur des Daches würde rund 5.500 Euro kosten. Die Wertminderung der Halle wurde mit 180 Euro beziffert.
OGH: Grundstücke (und Gebäude) sind anders als Kraftfahrzeuge und ähnliche Gebrauchsgüter keine vertretbaren Sachen, für die durch Austausch immer voller Ersatz geleistet werden kann, und überdies als knappe Wirtschaftsgüter in weitaus geringerer Zahl vorhanden und nicht beliebig vermehrbar. Bei Beschädigung solcher Güter ist deshalb, weil Naturalrestitution grundsätzlich auch dann vorzunehmen ist, wenn sie teurer kommt als Geldersatz; - ähnlich wie bei Sachen ohne Verkehrswert - zu prüfen, ob ein verständiger Eigentümer in der Lage des Geschädigten die Kosten aufwenden, ob also ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, diesen Aufwand gleichfalls bestreiten würde.
Ob die Leichtbauhalle der Beklagten als "solches Gut" zu werten wäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch bei einem rein funktionalen Zweckbau ohne ästhetische Ansprüche nicht etwa 5.500 EUR zur Behebung von Schäden an Dachpaneelen aufwenden, die funktionell völlig in Ordnung und lediglich in optischer Hinsicht beeinträchtigt sind. Dies ist letztlich auch der Revisionsbeantwortung der Beklagten zu entnehmen, die vorbringt, die Dachpaneele erst dann austauschen zu lassen, wenn "definitiv feststeht, dass der - beträchtliche - Reparaturaufwand zu Lasten der Klägerin geht".