Auf Vorsatz oder grobes Verschulden des Lenkers kommt es bei der Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich nicht an, wenn dieser nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist; dem Versicherungsnehmer ist aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat
GZ 7 Ob 157/08a, 22.10.2008
Der Kläger war Masseverwalter des Transportunternehmens des Gemeinschuldners. Während der Fortführung des Unternehmens schloss er bei der Beklagten Kaskoversicherungsverträge für einen Lkw-Zug samt Zubehör ab. Mit diesem Lkw-Zug kam der Gemeinschuldner als Lenker bei einem Unfall ums Leben. In der Zeit vor dem Unfall hatte er Ruhezeitenbestimmungen nicht eingehalten. Der Masseverwalter begehrt nun Ersatz der Schäden am Lkw-Zug aus dem Kaskoversicherungsvertrag.
OGH: Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Auf Vorsatz oder grobes Verschulden des Lenkers kommt es bei der Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich nicht an, wenn dieser nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Ungeachtet der Ablehnung der Repräsentantentheorie ist dem Versicherungsnehmer aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener zuzurechnen, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat. Zu prüfen ist nun, ob dem Gemeinschuldner in diesem Sinn die Stellung eines Bevollmächtigten zukommt.
Der Kläger trug dem Gemeinschuldner und einem zweiten Fahrer auf, die Fahrten abwechselnd durchzuführen und selbst einzuteilen, wer welche Fahrten unternehmen sollte. Zusätzlich ermahnte er sie, die Ruhe- und Fahrzeiten einzuhalten. Eine betriebstechnische Organisations-, Leitungs- oder Überwachungsbefugnis übertrug er damit nicht. Der Gemeinschuldner war im vom Kläger fortgeführten Betrieb lediglich Fahrer, die Leitung verblieb beim Kläger. Im Hinblick auf die stRsp des OGH zu § 61 VersVG ist daher das Verhalten des Gemeinschuldners als Lenker dem Kläger nicht zuzurechnen, sodass sich aus seinem Verhalten allein keine Leistungsfreiheit der Beklagten ergeben kann.
Nach dem Selbstverschuldensprinzip kann die Leistungsfreiheit der Beklagten nur dann eintreten, wenn den Kläger, der während des Konkurses im Hinblick auf die Betriebsfortführung den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, selbst ein grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß bei der Betriebsführung (Organisationsmängel) vorzuwerfen wäre.
Der Kläger hat die Fahrer nicht sich selbst überlassen, sondern sie während der Betriebsfortführung insofern überwacht, als er sich die Tachografenscheiben vorlegen ließ und diese auf Plausibilität im Hinblick auf die zurückgelegten Kilometer und das Abwechseln der Fahrer überprüfte. Beanstandungen hinsichtlich der eingesetzten Fahrer in Bezug auf Ruhezeitüberschreitungen lagen dem Kläger nicht vor. Weiters ist zu beachten, dass der Gemeinschuldner ja selbst vor Konkurseröffnung Unternehmer war und der Kläger daher davon ausgehen konnte, dass ihm die Bestimmungen über die Ruhe- und Lenkzeiten bekannt waren. Dem Kläger ist keine schlechthin unentschuldbare, extrem auffallende Sorglosigkeit anzulasten.