Allgemeine Ausführungen
GZ 8 Ob 86/08t, 14.10.2008
OGH: Der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt (ebenso wie der vergleichbare Aufhebungtatbestand des § 1118 erster Fall ABGB) vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende vertragswidrige Benützung eines Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. Eine Verwahrlosung eines Bestandobjekts iVm Ungezieferbefall oder auch bloßer Ungeziefergefahr stellt nachteiligen Gebrauch dar. Dabei reicht es aus, dass dem Mieter unter Zugrundelegung des Maßstabs eines Durchschnittsmenschen das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste. Ein Verschulden des Mieters ist hingegen nicht erforderlich. Auch eine Vernachlässigung einer Wohnung durch Anhäufung von Gerümpel bei Unterlassung jeglicher Reinigung verwirklicht den geltend gemachten Kündigungsgrund. Dabei kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass gerade die Ansammlung von Unrat und Gerümpel den idealen Nährboden für Ungeziefer aller Art darstellt.
Die Rechtsprechung ist nie davon abgegangen, dass grundsätzlich für die Beurteilung eines Kündigungsgrunds die Umstände zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgebend sind. Nur dort, wo das Gesetz Zukunftsprognosen verlangt, kann das nach der Kündigung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz an den Tag gelegte Verhalten des Gekündigten insoweit berücksichtigt werden, als es einen Schluss auf die Entwicklung in der Zukunft zulässt. Selbstverständlich führt dies aber dazu, dass das Verhalten nach Einbringung der Aufkündigung auf das Schicksal der Kündigung dann keinen Einfluss haben kann, wenn es nicht den Schluss zulässt, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen ist.