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Zivilrecht

OGH: Zum Vertragsverhältnis Anwalt - Klient

Werkvertragsrecht (insbesondere in Entlohnungsfragen) ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; allerdings kann ausnahmsweise im Einzelfall der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten dennoch auch ein Werkvertrag sein, zB über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrags

20. 05. 2011
Gesetze: RAO, §§ 1002 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB
Schlagworte: Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient, Bevollmächtigungsvertrag, Werkvertrag

GZ 8 Ob 91/08b, 14.10.2008
OGH: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klient hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen, Prozessführung) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist nach herrschender Auffassung Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Anwalts mit seinem Klienten ist zunächst die RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag. Werkvertragsrecht (insbesondere in Entlohnungsfragen) ist grundsätzlich auch nicht hilfsweise anzuwenden; allerdings kann ausnahmsweise im Einzelfall der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten dennoch auch ein Werkvertrag sein, zB über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrags. Wird ein Rechtsanwalt mit der Durchführung komplexer, auf den Erwerb einer konkreten ausländischen Liegenschaft samt Gründung einer dafür erforderlichen ausländischen Kapitalgesellschaft zum Zwecke der grundbücherlichen Einverleibung sowie damit einhergehenden Auslandstransaktionen und behördlichen Interventionen vor Ort etc ausgerichteter anwaltlicher Leistungen beauftragt, so schuldet er erkennbar nicht bloß ein Bemühen, sondern ein bestimmtes vereinbartes Ergebnis, sodass die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung, es handle sich auch hier um einen Vertrag, der nach Werkvertragsregeln zu beurteilen und auf den daher (auch) die Regeln der §§ 1165 ff ABGB anzuwenden sind, jedenfalls als Beurteilung im konkreten Einzelfall.

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