Was die Höhe der sog "Luxustangente" anlangt, so hält der Senat die durch Verordnung und Verwaltungspraxis geschaffene Berechnungsmethode auch für die unterhaltsrechtliche Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners für angemessen
GZ 1 Ob 56/08d, 16.09.2008
Die Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses erfolgte insoweit, als bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zwecks Festsetzung der Unterhaltsleistung neben einem tatsächlichen Anteil der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs von 10 % ("Privatanteil KFZ") überdies bei Bewertung des Sachbezugs PKW die "Luxustangente" berücksichtigt wurde. Durch Ermittlung des "Privatanteils KFZ" werde das Ausmaß des Sachbezugs mit Einkommensersatzfunktion festgestellt. Keine Einkommensersatzfunktion stelle jedoch die "Luxustangente KFZ" dar.
OGH: Maßgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie seine wirtschaftliche Lage, wobei sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen die Summe aller ihm tatsächlich zufließenden Mittel ist, also sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte - welcher Art immer. Die Einkünfte können in Geld oder geldwerten Leistungen bestehen. Deshalb sind auch alle geldwerten Naturalbezüge (Sachbezüge mit Einkommensersatzfunktion) zu berücksichtigen, wie etwa ein Firmenwagen, der für Privatfahrten benützt wird.
Bei der Unterhaltsbemessung ist für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend. Die Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen ist erforderlichenfalls nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbständigen) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Gem § 1 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl II 2004/466, sind Aufwendungen oder Ausgaben iZm der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Kalenderjahr 2004 34.000 EUR und ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 EUR nicht übersteigen. Die sog "Luxustangente", die den Prozentsatz der steuerlich nicht abzugsfähigen wertabhängigen Ausgaben und Aufwendungen angibt, lässt sich durch eine Verhältnisrechnung ermitteln, die die Anschaffungskosten in Relation zur Angemessenheitsgrenze setzt. Wurde etwa ein Pkw im Jahr 2004 um 51.000 EUR angeschafft, so beträgt bei einer Angemessenheitsgrenze von 34.000 EUR die Luxustangente 33,33 %. Somit wäre ein Drittel der wertabhängigen laufenden Aufwendungen (zB AfA, Kaskoversicherung, Zinsen) nicht nur im Jahr 2004, sondern auch in den Folgejahren auszuscheiden.
Es stellt sich hier die Frage, ob eine Einkommensposition, und zwar der geldwerte Naturalbezug der Privatnutzung eines Firmenwagens besonderer (luxuriöser) Kategorie, der nach steuerrechtlichen Grundsätzen zum Teil nicht abzugsfähig ist, Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen: Nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hohe betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sind mit dem die Angemessenheit übersteigenden Teil der außerbetrieblichen - somit privaten - Sphäre zuzurechnen. Sind aber diese Aufwendungen der privaten Sphäre zuzurechnen, dann stellen sie insoweit Privatentnahmen dar und sind somit auch Teil der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich den Unterhaltsberechtigten an dem durch Privatentnahmen aus dem Unternehmen geschaffenen oder erhöhten Lebensstandard teilhaben zu lassen. Was die Höhe der sog "Luxustangente" anlangt, so hält der Senat die durch Verordnung und Verwaltungspraxis geschaffene Berechnungsmethode auch für die unterhaltsrechtliche Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsschuldners für angemessen.