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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Bestandgeber zur Deckung seiner Ansprüche auf Kaution verwiesen werden kann

Der Bestandgeber ist grundsätzlich bis zur Endabwicklung der zu sichernden Vertragsbeziehung berechtigt, aber nicht verpflichtet, allfällige Bestandzinsrückstände während des Bestehens des Bestandsverhältnisses aus der Kaution abzudecken

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1090 ff ABGB, MRG, § 447 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Bestandverhältnis, Kaution, Bankgarantie

GZ 6 Ob 279/07h, 06.11.2008
OGH: Die Vereinbarung in einem Bestandvertrag, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber eine Barkaution zu stellen hat, enthält eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers. Das Pfandrecht an vertretbaren Sachen, besonders an Geld (Barkaution), ist in der Regel ein unregelmäßiges Pfandrecht. In diesem Fall wird der Empfänger Eigentümer durch Vermengung; der Pfandbesteller hat kein dingliches Recht, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung. Die Verwertung der Barkaution erfolgt durch Aufrechnung der gesicherten Forderung gegen den - erst nach Vertragsende fälligen - Rückzahlungsanspruch. Die Stellung einer Barkaution war im Anlassfall nicht vereinbart.
Die Kaution des Bestandnehmers in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers aus dem Bestandverhältnis ist - nicht anders als eine Barkaution - ein Deckungsfonds (auch) für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung ist der Bestandgeber bis zur Endabwicklung der zu sichernden Vertragsbeziehung berechtigt, aber nicht verpflichtet, allfällige Bestandzinsrückstände (oder andere gesicherte Forderungen) während des Bestehens des Bestandsverhältnisses aus der Kaution abzudecken. Der Bestandnehmer kann ihn für seine Ansprüche also nicht auf die Kaution verweisen. Wird die Kaution in Form einer Bankgarantie gestellt, so nimmt der Bestandgeber die Befriedigung seiner (gesicherten) Forderungen durch Einziehung der Forderung gegen die Bank vor.

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