Die Mitwirkung eines Notars reicht nicht aus, um Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG auszuschließen
GZ 5 Ob 206/08t, 21.10.2008
Das gegenständliche Grundbuchsgesuch resultiert aus einem Schenkungsvertrag, wobei für die Liegenschaftseigentümerin die Bestellung eines Sachwalters im Grundbuch angemerkt ist, diese aber nicht durch deren Sachwalter vertreten war. Seitens des Sachwalters wurde die Bewilligung des Grundbuchantrags bekämpft und dessen Abweisung mit der Begründung beantragt, dass die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin bei Abschluss des Verfügungsgeschäftes nicht mehr vorgelegen habe.
OGH: Das Grundbuchsgericht ist verpflichtet, sowohl den Grundbuchsantrag als auch dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und die Eintragungsbewilligung zu versagen, wenn sich beachtliche Bedenken ergeben. Solche Bedenken können sowohl durch amtliches als auch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern deren Überprüfung objektiv möglich ist. Die Bestellung eines Sachwalters stellt jedenfalls einen zu beachtenden Verdachtsmoment im Hinblick auf eine Einschränkung der Verfügungsfähigkeit dar, wobei der zeitliche Zusammenhang zwischen der Bestellung des Sachwalters und der rechtsgeschäftlichen Erklärung eine wesentliche Rolle spielt. Solche Bedenken werden auch durch die Mitwirkung eines Notars nicht ausgeschlossen.