Eine durch den Betroffenen erteilte schlichte Vollmacht ohne Vorsorgeverfügung stellt für die Bestellung eines Sachwalters kein Hindernis dar
GZ 3 Ob 154/08f, 03.10.2008
Für die Betroffene wurde durch deren Hausärztin, deren Nichte und auch den Bezirkshauptmann die Bestellung eines Sachwalters angeregt. In weiterer Folge wurde jedoch seitens der Nichte ein Einstellungsantrag eingebracht und die Anregung mit der Begründung zurückgezogen, es sei eine Generalvollmacht erteilt worden. Ein Antrag auf Akteneinsicht wurde zurückgewiesen, weil ein wirtschaftliches Interesse für deren Gewährung nicht ausreiche. Von den Vorinstanzen wurden der Nichte weder Rechtsmittellegitimation noch Parteistellung zugestanden. Die Erteilung einer Vollmacht für sich allein reiche nicht, um die Bestellung eines Sachwalters auszuschließen, sofern die Voraussetzungen der Sondervorschriften für eine Vorsorgevollmacht nicht erfüllt sind.
OGH: Die Sachwalterbestellung ist gegenüber dem Vorliegen einer Vorsorgevollmacht nur subsidiär. Im Falle der einfachen Vollmacht ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass deren Ausübung der betroffenen Person nicht zum Nachteil gereicht. Soweit sich aus einer erteilten Generalvollmacht nicht ableiten lässt, dass diese auch für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit gilt, kann diese nicht als Vorsorgevollmacht qualifiziert werden, weil daraus nicht zu schließen ist, dass von dem durch das SWRÄG 2006 eingeführten Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht wird, weil den strengen Formvorschriften nicht Genüge getan wird. Die einfache Vollmacht steht der Einleitung eines Sachwalterverfahrens und der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters daher nicht entgegen, besteht dessen Aufgabe doch geradezu darin, den Bevollmächtigten nach Verlust der Handlungsfähigkeit des Betroffenen zu kontrollieren und die Vollmacht erforderlichenfalls zu widerrufen.