Der Scheinvater kann seinen gesamten Unterhaltsaufwand ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen zurückverlangen
GZ 3 Ob 134/08i, 3.10.2008
Der klagende biologische Vater macht geltend, dass der beklagte Rechtsvertreter es im Vorprozess gegen den Scheinvater unterlassen habe, den Verjährungseinwand zu erheben bzw aufrecht zu erhalten. Er müsse ihm deshalb den auferlegten Unterhaltsaufwandersatz samt Kosten ersetzen. Der OGH klärt die Frage, ob der Einwand der Verjährung im Vorprozess erfolgreich hätte vorgebracht werden können.
OGH: Mit der Lösung der Frage zum Verjährungsbeginn ist freilich noch nicht die Frage entschieden, welche seiner ohne Rechtsgrund erbrachten Unterhaltsleistungen der Scheinvater zurückverlangen kann, nämlich, ob dies die von ihm drei oder 30 Jahre vor der Rechtskraft des seine Vaterschaft beseitigenden Entscheidung sind oder gar alle Unterhaltsleistungen, somit auch die, die mehr als 30 Jahre vor dem maßgeblichen Verjährungsbeginn zurückliegen.
Welche Verjährungsfrist in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung zu kommen hat, wurde zwar in der E 4 Ob 201/07y offen gelassen. Nach den Erwägungen der E 2 Ob 175/07k kann der Scheinvater binnen einer dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Statusentscheidung seinen gesamten Unterhaltsaufwandsanspruch nach § 1042 ABGB geltend machen. Auch Gitschthaler interpretiert diese Entscheidung so, dass der gesamte Unterhaltsaufwand gefordert werden könne. Rummel geht ebenfalls davon aus, dass der Unterhalt für die "gesamte vorher verflossene Zeit" zurückgefordert werden kann. Er spricht das hier vorliegende Problem ("der Vater, der die längste Zeit von seinem Glück nichts wusste") an, sieht jedoch keinen Ausweg. Für eine dreijährige Verjährung finden sich Anklänge bei Chr. Huber in JBl 1986, der den Gedanken des Schuldnerschutzes besonders betont, sowie bei Gitschthaler und Beclin; zuletzt befürwortet auch Chr. Huber das Recht des Scheinvaters, mangels abweichender gesetzlicher Grundlage nach österreichischem Recht seinen gesamten Unterhaltsaufwand ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen zurückverlangen zu dürfen. Der erkennende Senat tritt dem bei.