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Zivilrecht

OGH: Angemessenes Teilnehmen des Unterhaltsberechtigten an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Teilnehmen an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen gewährleistet ist, ist der gesamte vom Unterhaltsverpflichteten geleistete Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen, auch wenn dieser (zweckgebundene) Leistungen für Sonderbedarf umfasst, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zur freien Verfügung stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sonderbedarf, Differenzjudikatur, angemessenes Teilnehmen des Unterhaltsberechtigten an den gehobenen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen

GZ 1 Ob 150/08b, 21.10.2008
Der minderjährige Antragsteller lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt der Mutter. Der Vater leistet einen monatlichen Unterhaltbeitrag iHv 430 Euro. Der Antragsteller begehrt die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um 170 Euro, da er eine sog Unikatschule besucht, deren Lage eine Unterbringung im angeschlossenen Internat notwendig macht.
OGH: Durch die dem Minderjährigen monatlich zukommende (den Regelbedarf übersteigende) Unterhaltsleistung des Vaters von 430 EUR zuzüglich weiterer 100 EUR monatlich zur Abdeckung des Sonderbedarfs ist in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Minderjährige an den gehobenen Lebensverhältnissen des Vaters teilnimmt.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein Teilnehmen an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen gewährleistet ist, ist der gesamte vom Unterhaltsverpflichteten geleistete Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen, auch wenn dieser (zweckgebundene) Leistungen für Sonderbedarf umfasst, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zur freien Verfügung stehen. Ein "Aufsplitten" des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des "sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs ist nicht angezeigt, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller (unterschiedlichen) Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten.

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