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Zivilrecht

OGH: Scheidung - Änderung der Höhe der Ausgleichszahlung bei Aufteilung des ehelichen Vermögens auch nach Erlöschen des Aufteilungsanspruchs (§ 95 EheG) möglich

Unter ausdrücklicher Ablehnung der in SZ 55/192 vertretenen Auffassung wurde mit der Entscheidung zu 6 Ob 189/97f ausgesprochen, dass nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen als zur Masse gehörig behauptet wurde, bestehe, es jedoch schon mangels Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien möglich sein müsse, eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung, auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorzunehmen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 81 ff EheG, §§ 94 f EheG, § 9 AußStrG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, Erlöschen des Aufteilungsanspruches, Änderung der Höhe der Ausgleichszahlung immer noch möglich

GZ 1 Ob 158/08d, 21.10.2008
Die Antragstellerin hatte nach Ablauf der einjährigen Frist des § 95 EheG die Einbeziehung eines während der Ehe angeschafften Waldgrundstückes in die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse beantragt. Sie begehrte, dass dieses ihrem früheren Ehemann zugewiesen werde. Er wiederum solle zu einer Ausgleichszahlung zu ihren Gunsten verpflichtet werden. Der frühere Ehemann wendete Verfristung ein.
OGH: Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens kann auch noch im Laufe des Verfahrens beziffert und später erweitert werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein für das Gericht nicht bindender Aufteilungsvorschlag zunächst noch nicht beziffert und erst nach den konkreten, für die Parteien bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht absehbaren Verfahrensergebnissen nach Ablauf der Jahresfrist beziffert oder erweitert wird oder ob zunächst schon eine Bezifferung vorgenommen und diese im Zuge des Verfahrens nach den Vorschlägen und Ergebnissen erweitert wird. Maßgeblich für die Aufteilungsentscheidung kann nur die Aufteilungsmasse, nicht aber der Vorschlag einer Partei über die Höhe einer Ausgleichszahlung für die Überlassung der Aufteilungsmasse sein.
Dem ist umso mehr beizutreten, als nach der nunmehrigen Rechtslage (§ 9 Abs 1 AußStrG) ganz allgemein ein bestimmter Antrag im Außerstreitverfahren nicht erforderlich ist, insbesondere also auch nicht iZm einer allfälligen Ausgleichszahlung im nachehelichen Aufteilungsverfahren.

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