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Zivilrecht

OGH: Mietrecht - Weitergaberecht im Zweifel nach einmaliger Ausnützung konsumiert

Ein im Mietvertrag vom Vermieter zugesichertes Weitergaberecht geht im Zweifel nicht auf den Nachmann über, sondern wird durch einmalige Ausnützung konsumiert

20. 05. 2011
Gesetze: § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Abtretung der Mietrechte, im Zweifel Konsumption nach einmaliger Weitergabe

GZ 1 Ob 161/08w, 30.09.2008
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) schloss mit einer GmbH einen Mietvertrag über eine Immobilie. Dieser Mietvertrag enthielt eine Bestimmung, wonach die Mieterin berechtigt ist, die Mietrechte abzutreten oder das Mietobjekt zur Benützung an Dritte zu überlassen bzw unterzuvermieten, wenn der Verwendungszweck nicht geändert wird. Die GmbH trat ihre Mietrechte in der Folge an die Beklagte ab. Diese übertrug die Mietrechte ohne Zustimmung der Klägerin an einen Dritten. Die Klägerin kündigte nun das Mietverhältnis der Beklagten gegenüber gerichtlich auf und berief sich im Wesentlichen darauf, es sei lediglich ein einmaliges Weitergaberecht vereinbart worden, das durch die Weitergabe seitens der GmbH an die Beklagte ausgeübt worden sei. Die neuerliche Weitergabe von der Beklagten an den Dritten sei rechts- und vertragswidrig, weshalb der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht sei.
OGH: Auch wenn im schriftlichen Mietvertrag von einer "Abtretung der Mietrechte" die Rede ist, ergibt sich doch aus dem Verfahren und den von den Parteien erstatteten (insoweit übereinstimmenden) Prozesserklärungen, dass damit die Einräumung eines sogenannten Weitergaberechts gemeint war, womit die Beklagte im Wege einer Vertragsübernahme anstelle der ursprünglichen Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten ist. Dass dieses Weitergaberecht bei objektiver Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel nur einmal ausgeübt werden kann, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, sodass insoweit auf deren Ausführungen verwiesen werden kann. Da somit eine mehrmalige "Weitergabe" nicht vereinbart war, hat die Beklagte mit der "Abtretung der Mietrechte" an einen Dritten, mit der ersichtlich die tatsächliche Weitergabe des Bestandobjekts verbunden war, den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht.

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