Ein entgeltliches Mietverhältnis bindet den Erwerber und geht auf diesen über
GZ 1 Ob 132/08f, 16.09.2008
Das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Benützungsentgelt und Räumung der von der Beklagten bewohnten Wohnung stützt sich auf die Behauptung, diese Nutzung erfolge titellos, weil das der Beklagten durch deren Mutter als vorherige Eigentümerin des Wohnhauses gewährte Prekarium widerrufen worden sei.
OGH: Soweit der Kläger ein Räumungsbegehren geltend macht, reicht die Behauptung aus, dass zwischen den Streitteilen kein Rechtsverhältnis besteht. Eine diesbezüglich unrichtige Einordnung seitens des Klägers schadet daher auch nicht. Ein Vertragsübergang durch den Erwerber erfolgt nur im Hinblick auf echte Mietverträge, während bei einer prekaristischen Gebrauchsüberlassung eine einvernehmliche Vertragsübernahme erforderlich ist. Die Frage, ob die Überlassung einer Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgt, entscheidet sich danach, ob der Ersatz der Gebrauchskosten oder gebrauchsunabhängige Kosten vereinbart wurden.