Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung
GZ 3 Ob 160/08p, 03.10.2008
Der Kläger begehrte die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner nicht mehr im selben Haushalt lebenden Ehefrau. Die Ehegatten hatten 2005 einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem ein monatlicher Unterhaltsbeitrag iHv 105 Euro zugunsten der Ehegattin festgelegt wurde. Erst aufgrund dieser Unterhaltsfestsetzung wurde ihr von der Pensionsversicherungsanstalt eine Ausgleichszulage iHv zunächst rund 9 Euro (in der Folge rund 36 und schließlich rund 63 Euro) zuerkannt. Die Entscheidung des OGH ist iZm der Aufhebung gewisser Textpassagen in § 294 ASVG durch die E des VfGH G 26/00 vom 17.06.2000 und G 104/00 vom 27.02.2001 zu sehen.
OGH: Gegen die Qualifizierung der Ausgleichszahlung als Einkommen eines Unterhaltspflichtigen und die Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Dass ein mit der Ausgleichszulage über eine Mindestpension verfügender Unterhaltspflichtiger nur solcherart in der Lage ist, den ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zumindest in geringem Ausmaß Unterhalt leisten kann, ist einsichtig.
Grundsätzlich und auf den ersten Blick scheint auch die in der Judikatur vertretene Gleichbehandlung naheliegend, die Ausgleichszulage also auch beim Unterhaltsberechtigten als unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln, um so eine Doppelversorgung zu vermeiden. Ein zweiter Blick führt aber zu der von Dullinger aufgezeigten "Spiralwirkung" mit dem Ergebnis, dass sich zu Lasten des Pensionsträgers (also der Allgemeinheit) die Unterhaltsverpflichtung bis auf Null reduzieren könnte, ein Ergebnis, das sich mit dem erwähnten und aus dem Gesetz auch ableitbaren subsidiären Charakter der Ausgleichszulage nicht in Einklang bringen lässt. Subsidiär kann nur bedeuten, dass zuerst eine Unterhaltsfestsetzung zu erfolgen hat und danach sich die Höhe der Ausgleichszulage bestimmt.
Im Unterhaltsverfahren ist entgegen der früher in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung eine vom Unterhaltsberechtigten schon tatsächlich bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) aus folgenden Gründen kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen:
1. Der mehrfach betonte subsidäre, sozialhilfe-ähnliche Charakter ergab sich schon nach der alten Rechtslage (und damals noch deutlicher) aus den Pauschalanrechnungsvorschriften des § 294 ASVG und der dem Gesetzgeber zu unterstellenden Absicht, nicht den Unterhaltsschuldner zu Lasten der Allgemeinheit entlasten, sondern nur einem Mindestpensionisten das vom Unterhaltspflichtigen nicht gedeckte Existenzminimum zur Verfügung stellen zu wollen. Eine Anrechnung der Ausgleichszulage auf Unterhaltsansprüche gegenüber Unterhaltsschuldnern, die zu Unterhaltsleistungen in der Höhe des Richtsatzes (§ 293 ASVG) oder darüber hinaus im Stande sind, würde im Sinne der erläuterten "Spirale" zu einer völligen Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen.
2. Gegen den subsidiären Charakter kann nicht das Argument der Doppelversorgung ins Treffen geführt werden: Dieses Argument entfällt wie in den Sozialhilfefällen dann, wenn die öffentlich-rechtliche Leistungen nicht endgültig im Vermögen des Beziehers verbleiben, also insbesondere dann nicht, wenn das Gesetz eine Rückforderungsmöglichkeit oder eine Zession vorsieht. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit zu Unrecht erbrachter Leistungen ist im § 107 ASVG normiert. Dass eine Leistung zu Unrecht erbracht wurde, ist bescheidmäßig festzustellen (§ 107 Abs 2 lit a ASVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt erst binnen drei Jahren ab Kenntnis des Versicherungsträgers von dem den Rückforderungsanspruch auslösenden Sachverhalt. Der Rückforderungsanspruch ist mit Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen.
3. Die zur Ausgleichszahlung vorliegende Vorjudikatur ging bei der Behandlung öffentlich-rechtlicher Leistungen von einer nicht näher begründeten notwendigen Gleichstellung der Fälle aus und behandelte diese Leistungen sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten als unterhaltsrelevantes Einkommen. Einziges Sachargument war in Ansehung der Ausgleichszulage der Wortlaut des (nun nicht mehr maßgeblichen) § 294 Abs 1 ASVG (7 Ob 531/93). Daraus allein (nunmehr ist das, was als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu verstehen ist, nach § 292 ASVG zu beurteilen) war schon damals der Zweck der öffentlich-rechtlichen Zuwendung aber nicht zu erschließen. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung ist daher aus den dargelegten Gründen nicht fortzuschreiben. Der erkennende Senat erachtet sich dazu auch ohne Befassung eines verstärkten Senats für berechtigt, weil das Abgehen von der zitierten und überwiegend unbegründet gebliebenen Vorjudikatur zumindest zum Teil auf die mit den Erkenntnissen des VfGH geänderte Rechtslage zurückgeführt werden kann.
Der Senat gelangt aus den dargelegten Gründen zu folgendem Rechtssatz:Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfe-ähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten (Abkehr von 7 Ob 531/93), rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung.