Zuschüsse an den Dienstgeber, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, sind zum Anspruch auf Verdienstentgang sachlich kongruent
GZ 2 Ob 163/08x, 24.09.2008
Die klagende Unfallversicherungsanstalt erbrachte als Maßnahme der Rehabilitation Dienstgeberzuschüsse mit dem Zweck, den Arbeitsplatz des Versicherten zu erhalten, der nach einer schweren Beinverletzung nicht mehr in der Lage war, seinen bisherigen Beruf mit der gleichen Arbeitsleistung wie vor dem Unfall zu erbringen. Der gegenständlichen Klagsforderung hielt die beklagte Haftpflichtversicherung entgegen, dass es sowohl an einer Leistungspflicht als auch der persönlichen und sachlichen Kongruenz mangle. Von den Vorinstanzen wurde dem Klagebegehren mit der Begründung, dass eine Pflichtleistung vorliege, stattgegeben.
OGH: Voraussetzung für einen Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist, dass dieser aufgrund des Gesetzes zu einer Leistung verpflichtet ist. Es reicht daher nicht aus, wenn die Leistung lediglich tatsächlich erbracht wird oder ein Anspruch anerkannt wird. Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind nach Lehre und Judikatur als typisierte freiwillige Leistungen zu qualifizieren, die mit tatsächlicher Erbringung einen Übergang der Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger bewirken. Der Zuschuss an den Dienstgeber verfolgt den Zweck, dem Versicherten den Arbeitsplatz trotz eingeschränkter physischer Leistungsfähigkeit zu erhalten. Die sachliche Kongruenz zum Anspruch auf Verdienstentgang ist daher zu bejahen.