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Zivilrecht

OGH: Anwendbarkeit des § 27 MRG bei Übertragung eines Anwartschaftsrechts

Soweit kein über ein Nutzungsrecht hinausgehendes Anwartschaftsrecht an einer Wohnung eingeräumt wird, ist die Regelung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG anzuwenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 Abs 1 Z 1 MRG, § 17 WGG
Schlagworte: Mietrecht, Wohnungseigentum, Anwartschaft, Nutzungsrecht

GZ 5 Ob 124/08h, 09.09.2008
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Rückzahlung seitens der Antragstellerin geleisteter Beträge für Einrichtungsgegenstände und Investitionen gem § 27 Abs 1 MRG. Die Antragsgegnerin bestritt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, da auch ein Anwartschaftsrecht auf die Einräumung von Wohnungseigentum übertragen worden sei.
OGH: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des WEG ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt. Die Anwartschaft auf die Begründung von Wohnungseigentum kann auch im Mietvertrag vereinbart werden. Übt der Mieter dieses Gestaltungsrecht aus, wird er mit Annahme des Anbots Wohnungseigentumsbewerber. Dem Mieter steht dann ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen seinen Vermieter zu. Die Übertragung von Eigentumsanwartschaftsrechten neben der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Wohnung führt zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 MRG und des § 17 WGG.

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