Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist ein Ruhen des Verfahrens ausgeschlossen
GZ 5 Ob 200/08k, 21.10.2008
OGH: Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird. Die Bestimmungen des AußStrG sind grundsätzlich auch im Grundbuchsverfahren anzuwenden (§ 75 Abs 2 GBG). § 28 AußStrG regelt den Eintritt des Ruhens in einem außerstreitigen Verfahren, an dem mindestens zwei Parteien beteiligt sind, in zwei Fällen: bei ausdrücklicher, dem Gericht angezeigter Ruhensvereinbarung (Abs 1) und bei Säumnis aller ordnungsgemäß zu einer Verhandlung geladenen Parteien (Abs 2). Voraussetzung ist - nach dem eindeutigen Gesetzestext - ein Zwei- oder Mehrparteienverfahren. Die Bestimmungen des § 28 AußStrG über das Ruhen sind im Grundbuchsverfahren jedoch nicht anzuwenden. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zwischenerledigungsverbot des § 95 GBG, va aber aus dem typischen Fehlen eines kontradiktorischen Interessengegensatzes zwischen den Parteien. Im Verfahren über die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG ist somit ein Ruhen ausgeschlossen.