Die Zusage der Anonymität beeinträchtigt die zur Beschlussfassung erforderliche Willensbildung der Eigentümergemeinschaft und führt daher zur Rechtsunwirksamkeit der gefassten Beschlüsse
GZ 5 Ob 93/08z, 09.09.2008
Das Verfahren befasst sich mit der Frage der Rechtswirksamkeit einer Beschlussfassung der Mit- und Wohnungseigentümer hinsichtlich der Kündigung des Hausverwalters und dem Abschluss eines anderweitigen Hausverwaltervertrages. Die Abstimmung und Abwicklung wurde zwecks anonymer Durchführung einem öffentlichen Notar übertragen, um auf diese Weise das Stimmergebnis der einzelnen Wohnungseigentümer geheim zu halten. Von den Vorinstanzen wurde die Beschlussfassung mangels Überprüfbarkeit der Rechtswirksamkeit der effektiven Stimmabgabe für gesetzwidrig erklärt.
OGH: Die Willensbildung durch Beschlussfassung in Form eines Umlaufbeschlusses ist gesetzlich jedenfalls zulässig, wobei bereits eine Übersendung an die Adresse der Eigentumswohnung ausreicht, eine Zustellung wird von Gesetzes wegen nicht gefordert. Den Wohnungseigentümern muss die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Einsichtnahme in die bezughabenden Unterlagen die Beschlussfassung zu überprüfen. Eine Beschränkung dieser Information ist gesetzlich unzulässig. Die durch Vorankündigung erteilte Zusage der Anonymität der Abstimmung stellt einen Ausschluss dieser Informationsbekanntgabe dar.