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Zivilrecht

OGH: Zur Unwirksamkeit der Vertretungsmacht bei Pfandbestellung durch den Machthaber zur Besicherung eigener Schulden

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts durch den Rechtsnachfolger eines Liegenschaftseigentümers zählt nicht zu den Aufgaben des Grundbuchgerichts

20. 05. 2011
Gesetze: § 122 GBG, § 126 GBG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Vollmacht, Insichgeschäft, Interessenskollision, Schädigungsgefahr

GZ 5 Ob 153/08y, 23.09.2008
In der gegenständlichen Grundbuchssache wurde gegen den Beschluss, mit welchem die Einverleibung eines Pfandrechts an einer Liegenschaft begründet wurde, Rekurs von der Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin erhoben. Dem Antragsteller sei von der damaligen Alleineigentümerin eine Vollmacht gem § 1008 ABGB erteilt worden, die zur Begründung eines Pfandrechts für eine eigene Schuld des Vollmachthabers verwendet worden sei, ohne dass die Vollmachtgeberin ausdrücklich zugestimmt habe. Aufgrund der offensichtlichen Interessenskollision sei die Bevollmächtigung unwirksam.
OGH: Unter bestimmten Voraussetzungen sind Insichgeschäfte zulässig, wie etwa keine drohende Interessenskollision, keine Gefahr eines Nachteils für den Vertretenen bzw dessen explizite Einwilligung. Eine dem Insichgeschäft vergleichbare Interessenlage und damit eine analoge Anwendung der Grundsätze hinsichtlich der Gültigkeit bzw Ungültigkeit solcher Geschäfte wird nicht dadurch begründet, dass der Machtgeber unmittelbar benachteiligt wird und der Machthaber wirtschaftliche Vorteile erlangt. Der Abschluss eines Pfandbestellungsvertrages durch den Machthaber zur Absicherung einer eigenen Verbindlichkeit durch Verpfändung der Liegenschaft des Machtgebers stellt trotz Schädigungsgefahr keine Handlungsweise dar, die dem Insichgeschäft vergleichbar wäre. Insbesondere zwischen nahen Verwandten ist diese Vorgehensweise keineswegs ungewöhnlich.

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